Verlust aufgrund eines Darlehensforderungsausfalls kann mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden
FG Düsseldorf 18.7.2018, 7 K 3302/17 EDie Kläger sind zur Einkommensteuer im Streitjahr 2012 zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger gewährte einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt rd. 24.000 €. Seit dem 1.8.2011 erfolgten die vereinbarten Rückzahlungen nicht mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung i.H.v. 19.339 € zur Insolvenztabelle an. Ende Oktober/ Anfang November 2012 teilte die Insolvenzverwalterin eine Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO mit und gab an, dass auf die Gläubiger keine Quote entfallen würde.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Verlusts für 2012 fest. Der dagegen erhobene Einspruch und die Klage vor dem FG hatten keinen Erfolg. Das Urteil des FG wurde durch die Entscheidung des BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen.
Nach erneuter Verhandlung gab das FG der Klage statt und änderte den Einkommensteuerbescheid 2012 dahingehend ab, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Verlust i.H.v. 19.339 € berücksichtigt wird. Die Revision wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen.
Die Gründe:
Der Ausfall der privaten Darlehensforderung ist bereits im Streitjahr 2012 als Verlust einer Kapitalforderung zu berücksichtigen.
Der Forderungsausfall führt nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15 grundsätzlich zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. S. 2 und Abs. 4 EStG. Nach Ansicht des FG ist der Verlust im Streitfall im Jahr 2012 zu berücksichtigen, denn nach der BFH-Rechtsprechung sind für die Beantwortung der Frage, in welchem Streitjahr ein Forderungsausfall zu berücksichtigen ist, die Grundsätze anzuwenden, die für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts im Rahmen des § 17 EStG entscheidend sind.
Dementsprechend liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht dafür i.d.R. nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Die Frage ist aus der ex ante Sicht zu beurteilen.
Im Streitfall ist daher der Verlust bereits 2012 zu berücksichtigen, denn es liegen besondere Gründe vor, die eine Erwartung einer Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Diese Gründe ergeben sich aus dem Umstand, dass die Insolvenzverwalterin bereits 2012 eine Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt hat. Daraus ergibt sich die Einschätzung, dass die Insolvenzgläubiger und damit auch die Kläger keine Rückzahlungen mehr erhalten werden. Zudem erklärte die Insolvenzverwalterin 2012, dass auf die Kläger keine Quote entfallen werde. Zu diesem Zeitpunkt stand daher bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass auf die Forderung der Kläger keine Zahlungen mehr erfolgen werden. Auf den möglichen weiteren Fortgang des Verfahrens kommt es aufgrund der vorzunehmenden ex ante Betrachtung nicht an. Die Masseunzulänglichkeitsanzeige nach § 208 Abs. 1 S. 1 stellt schließlich auch keine prognostische Entscheidung dar. Die Höhe des Verlusts war unstreitig.
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