Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft
BFH 30.10.2014, IV R 34/11Die zwischenzeitlich verstorbenen A. und B. verfügten über berufliche Erfahrung in der Immobilienbranche. Sie hatten 2002 von einem Anbieter von Vorratsgesellschaften die Klägerin, eine GmbH, erworben. Diese wurde sodann umfirmiert. Im Mai 2003 wurde die X-KG in das Handelsregister eingetragen. Kommanditisten mit einer Einlage von je 750 € waren A. und B. Die Klägerin war allein zur Geschäftsführung befugte Komplementärin. Gegenstand der X-KG war der Erwerb von Wohn- und Geschäftshäusern und sonstigen Renditegrundstücken sowie die Verwaltung und Vermietung eigener Wohn- und Geschäftshäuser. In den Jahren 2002 bis 2007 war die X-KG nicht wirtschaftlich aktiv. Die geltend gemachten Aufwendungen setzten sich aus Kosten für Rechts- und Steuerberatung, für Abschluss und Prüfung, für den Geldverkehr und aus Beiträgen zusammen. Im Juni 2007 wurde die X-KG im Handelsregister gelöscht.
Im Jahr 2002 hatten A. und B. insgesamt 24 weitere Gesellschaften erworben und ihnen einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand wie der X-KG gegeben. Auch diese Gesellschaften wurden nicht wirtschaftlich aktiv, erzielten Verluste und wurden im Jahr 2007 im Handelsregister gelöscht. Ab dem Jahr 2006 gründeten A. und B. etwa 75 weitere Gesellschaften mit einem der X-KG vergleichbaren Unternehmensgegenstand. Hierbei handelten sie zum Teil unter Zwischenschaltung weiterer Gesellschaften, zum Teil auch gemeinsam mit weiteren Beteiligten. Im November 2007 waren 21 dieser Gesellschaften wirtschaftlich aktiv geworden. Sie erzielten Umsätze in einem sechsstelligen, zum Teil auch in einem mittleren siebenstelligen Bereich.
Das Finanzamt lehnte die Vornahme einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die X-KG betreffend die Jahre 2002 bis 2007 ab. Es fehle an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die beantragte gesonderte und einheitliche Feststellung von gewerblichen Einkünften lagen vor, so dass das Finanzamt zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte verpflichtet ist.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i.S.d. Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Nach BFH-Rechtsprechung muss für die Zeit des Bestehens der gewerblichen Prägung die Absicht vorhanden sein, einen gewerblichen Totalgewinn zu erzielen.
Es bedarf jedoch keiner "einkünftebezogenen Vorqualifikation" unter dem Blickwinkel der Einkünfte, die sich aus einer Einkunftsart ergeben, die fiktiv, also ohne die Umqualifizierung durch die gewerbliche Prägung, anzunehmen wäre. Es ist vielmehr zu vermuten, dass die von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte, aber bis zur Liquidation der Gesellschaft niemals aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit auf Erzielung eines Gewinns ausgerichtet war, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tätigkeit verlustgeneigt hätte sein können oder dass die gewerbliche Prägung später hätte entfallen sollen. Die durch die Gründung und Verwaltung der Gesellschaft veranlassten Ausgaben sind dann als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festzustellen.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes hat das FG deshalb zutreffend keine Untersuchung der Einkünfteerzielungsabsicht der X-KG auf Grundlage einer anderen Einkunftsart als der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgenommen. Für den Streitzeitraum hat das FG im Ergebnis zutreffend eine Gewinnerzielungsabsicht der X-KG und damit sinngemäß auch ihrer Gesellschafter bejaht. Das FG hat keine gegen die Vermutung sprechenden Gesichtspunkte festgestellt, zumal das Finanzamt solche auch nicht vorgetragen hatte. Deshalb war die Würdigung des FG durch den Umstand getragen, dass die X-KG als GmbH & Co. KG gewerblich geprägt gewesen war.
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