16.05.2019

Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber

Mit BMF-Schreiben v. 18.4.2019 hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Rechtsauffassung zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch den Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber an die aktuelle Rechtslage angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.4.2019 - IV C 1 - S 2211/16/10003:005, DOK 2019/0046116

EStG §§ 9, 19, 21

Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er nach Auffassung des BFH Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt (BFH v. 17.4.2018 - IX R 9/17, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

Bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken wird die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH mit der vorgenannten Entscheidung nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 13.12.2005 - IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).

Das BMF hat dies daher zum Anlass genommen, das bisher maßgebende BMF-Schreiben v. 13.12.2005 zu überarbeiten und an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Allerdings sieht eine Übergangsregelung vor, dass für vor dem 1.1.2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet wird, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin unterstellt wird.
 
BMF online
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