Vermietung von Ausstellungsflächen durch gemeinnützigen Verein ist steuerpflichtig und stellt Werbung dar
FG Düsseldorf 5.9.2017, 6 K 2010/16 K,GDie Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation. Sie veranstaltet Kongresse zu bestimmten Krankheiten. In diesem Zusammenhang werden Kongress-Säle angemietet. Im Foyer erhalten Pharma-Unternehmen die Gelegenheit gegen eine Standmiete Informationsstände zum Thema aufzustellen. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Durchführung eines wissenschaftlichen Kongresses ein Zweckbetrieb sei. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer der Klägerin jedoch unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb fest. In dem Bescheid hieß es, dass die Steuerpflicht sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erstrecke.
In ihrer Erklärung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen für das Jahr 2014, erklärte die Klägerin Einnahmen aus Zweckbetrieben. Daneben erklärte sie einen Verlust aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, dabei wurde Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe berücksichtigt. Durch Bescheid für 2014 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb fest.
Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Kostenbeteiligung sei als Standmiete bezeichnet worden und habe allein aufgrund dieser Bezeichnung zu einer fehlerhaften steuerlichen Würdigung geführt. Es handele sich nicht um eine kurzfristige An- und Weitervermietung von Räumlichkeiten. Der Qualifizierung als Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werde widersprochen. Es handele sich zwingend um Einnahmen aus dem Zweckbetrieb, dem entsprechende Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber stünden, die bisher nicht berücksichtigt worden seien.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Allerdings wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Die Körperschaftsteuerbescheide und die Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2014 waren insoweit rechtmäßig, als das Finanzamt dem Grunde nach die Nettoeinnahmen der Klägerin aus der Vermietung von Standflächen der Festsetzung der Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbescheiden zugrunde gelegt hatte. Zu Unrecht hat das Finanzamt jedoch nicht die Gewinnpauschalierungsregelung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO für die Einnahmen aus der Standplatzvermietung berücksichtigt.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht dadurch ausgeschlossen, dass Medikamentenhersteller nach dem Heilmittel-Werbegesetz für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich keine Werbung machen dürfen und nur unter Beachtung von strengen Auflagen Informationen öffentlich machen können. Da die Klägerin den Medikamentenherstellern im Rahmen der Mitgliederversammlungen die Möglichkeit eingeräumt hatte, im Foyer des Veranstaltungsortes über die Produktpalette und die neuesten Entwicklungen des jeweiligen Herstellers zu informieren und die Unternehmen dafür Standgebühren bezahlten, die deutlich über eine Beteiligung an den von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Standflächen hinausgingen, lag ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Vermietung von Standflächen" vor.
Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vermietung von Standflächen" ist gem. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen zu ermitteln. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut nur einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Gegenstand "Werbung für Unternehmen" voraus, welcher zudem "im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben" stehen muss, wie das FG Münster im Urteil vom 22.3.2017 (9 K 518/14 K; Az. des BFH: I R 27/17) zutreffend dargelegt hat. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO enthält keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft für Unternehmen handeln muss.
Auch für die Bandenwerbung ist - entgegen der Auffassung des FG Hamburg (Urt. v. 15.6.2006, Az.: 2 K 10/05) - nicht kennzeichnend, dass die gemeinnützige Körperschaft bzw. deren Mitglieder für ein Unternehmen aktiv Werbung betreibt. Die entgeltliche Gestattung der Werbung von Unternehmen für sich selbst durch eine gemeinnützige Organisation ist nach Auffassung des Senates Werbung für Unternehmen i.S.d. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO. Diese Auslegung wird auch von der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm gestützt.
Der Senat ist der Auffassung, dass eine pauschale Gewinnermittlung gem. § 64 Abs. 6 AO auch bei Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO handelt und die Einnahmen für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden sind. Da die Entscheidung von dem Urteil des FG Hamburg vom 15.6.2006 abweicht, wurde die Revision zugelassen.
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