Vermietung von Standflächen bei Kirmesveranstaltungen kann steuerfrei sein
BFH 13.2.2014, V R 5/13Die Klägerin ist eine Stadt. Sie hatte in den Streitjahren 2003 und 2004 sowie 2006 bis 2008 Leistungen an andere Unternehmer durch die Überlassung von Standflächen bei Wochenmärkten und Kirmessen erbracht. Die Nutzungsüberlassung erfolgte durch Musterverträge.
Das Finanzamt behandelte zunächst die Umsätze aus der Standplatzüberlassung auf Kirmesveranstaltungen in voller Höhe sowie die Umsätze aus der Standplatzüberlassung bei Marktveranstaltungen i.H.v. 25 % als umsatzsteuerpflichtig. In ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen machte die Klägerin keine Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen aus Marktveranstaltungen und Kirmessen geltend. Später erkannte die Finanzbehörde die Umsätze aus den Wochenmärkten als steuerfreie Umsätze an, die Umsätze aus den Kirmesveranstaltungen hingegen nicht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Leistungen der Klägerin im Hinblick auf die Überlassung von Standplätzen bei Kirmesveranstaltungen waren insgesamt steuerfrei.
Vermietet eine Gemeinde - wie hier - Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung auf zivilrechtlicher Grundlage, handelt sie gem. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG als Unternehmerin. Die Klägerin hatte die Standplätze nach Musterverträgen auf zivilrechtlicher Rechtsgrundlage und nicht öffentlich-rechtlich überlassen. Im Hinblick auf die Höhe der von der Klägerin vereinnahmten Entgelte war auch von einem Herausheben aus der wirtschaftlichen Gesamtbetätigung der Klägerin auszugehen.
Die Standplatzvermietung war auch im vollen Umfang gem. § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei. Danach ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Ob eine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts. Das grundlegende Merkmal des umsatzsteuerrechtlichen Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG - seit 1.1.2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL - besteht vielmehr darin, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
Entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung kann nach dem Senatsurteil vom 24.1.2008 (Az.: V R 12/05) die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an Markthändler nach den vorstehenden Grundsätzen als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein. Entscheidend ist hierfür, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der das Vermietungselement prägend ist. Dies stimmt auch mit der EuGH-Rechtsprechung überein.
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