Vermietung von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatzsteuerpflichtig
FG Köln v. 13.8.2019 - 8 K 1565/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.
Das Finanzamt unterwarf diese "Vermietungseinnahmen" der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.
Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision des Klägers wird dort unter dem Az. V R 38/19 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die vom Kläger ihrer Höhe nach unstreitig erzielten Einnahmen aus seiner Tätigkeit in der virtuellen Welt zu Recht zu 70 % mit ihrem Nettobetrag der Umsatzsteuer unterworfen.
Der Kläger hat die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als "Spieleplattform", sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch "Vermietung" von virtuellem Land genutzt. Die Leistungen sind auch an die Kunden des Klägers als Leistungsempfänger im Rahmen eines jeweils zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses erbracht worden. Im Internet-Auftritt des Klägers ist u.a. aufgeführt, wie ein Mietverhältnis im Rahmen der virtuellen Welt zustande kommt, nämlich durch das Aufsuchen des (virtuellen) Büros des Klägers und durch Zahlung der Miete innerhalb von zwei Stunden. Dort ist auch im Einzelnen geregelt, wie sich die Mietzeit durch eine rechtzeitige Zahlung der Folgemieten verlängert. Die Bedingungen entsprechen deswegen einem virtuellen Abbild eines im Rahmen der realen Welt bestehenden Mietvertrags. Die Umsätze werden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht.
Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers ist die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der "Mieter" in Deutschland ansässig ist und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen hat. Auch die Höhe der Schätzung des Finanzamts dergestalt, dass zu 70 % von einem Leistungsort im Inland auszugehen ist, ist zutreffend. Gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit die Finanzbehörden sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ausgehend hiervon war der Kreis der Kunden des Klägers, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland liegt, zu schätzen, weil dieser Kreis im Einzelnen unbekannt ist. Die Kriterien, die das Finanzamt insoweit angewandt hat, sind sachlich zutreffend.
FG Köln PM vom 12.4.2021
Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.
Das Finanzamt unterwarf diese "Vermietungseinnahmen" der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.
Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision des Klägers wird dort unter dem Az. V R 38/19 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die vom Kläger ihrer Höhe nach unstreitig erzielten Einnahmen aus seiner Tätigkeit in der virtuellen Welt zu Recht zu 70 % mit ihrem Nettobetrag der Umsatzsteuer unterworfen.
Der Kläger hat die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als "Spieleplattform", sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch "Vermietung" von virtuellem Land genutzt. Die Leistungen sind auch an die Kunden des Klägers als Leistungsempfänger im Rahmen eines jeweils zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses erbracht worden. Im Internet-Auftritt des Klägers ist u.a. aufgeführt, wie ein Mietverhältnis im Rahmen der virtuellen Welt zustande kommt, nämlich durch das Aufsuchen des (virtuellen) Büros des Klägers und durch Zahlung der Miete innerhalb von zwei Stunden. Dort ist auch im Einzelnen geregelt, wie sich die Mietzeit durch eine rechtzeitige Zahlung der Folgemieten verlängert. Die Bedingungen entsprechen deswegen einem virtuellen Abbild eines im Rahmen der realen Welt bestehenden Mietvertrags. Die Umsätze werden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht.
Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers ist die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der "Mieter" in Deutschland ansässig ist und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen hat. Auch die Höhe der Schätzung des Finanzamts dergestalt, dass zu 70 % von einem Leistungsort im Inland auszugehen ist, ist zutreffend. Gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit die Finanzbehörden sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ausgehend hiervon war der Kreis der Kunden des Klägers, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland liegt, zu schätzen, weil dieser Kreis im Einzelnen unbekannt ist. Die Kriterien, die das Finanzamt insoweit angewandt hat, sind sachlich zutreffend.