Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe von mandatsbezogenen Daten zu Umsatzsteuerzwecken trotz Schweigepflicht
BFH 27.9.2017, XI R 15/15Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hatte II. Quartal 2010 (Meldezeitraum) Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer erbracht, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Klägerin allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Sowohl das FG als auch der BFH sahen dies allerdings anders.
Gründe:
Die Klägerin ist gem. § 18a Abs. 2 UStG zur Abgabe der von ihr angeforderten Zusammenfassenden Meldung verpflichtet. Dem steht die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit nicht entgegen, weil die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Empfänger der Beratungsleistungen durch die Mitteilung (Verwendung) ihrer USt-IdNr. gegenüber der Klägerin in die Weitergabe der Daten an die Steuerbehörden eingewilligt haben.
Das Auskunftsverweigerungsrecht ist nicht schrankenlos. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. Im vorliegenden Fall konnte offen bleiben, ob die in § 18a UStG unter den dort genannten Voraussetzungen allgemein für sämtliche Unternehmen gesetzlich normierte Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer als Leistungsempfänger willigt jedenfalls mit der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer (hier: der Klägerin) in die Offenbarung der USt-IdNr. in einer Zusammenfassenden Meldung ein. Dies ergibt sich aus dem EU-weit harmonisierten - und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten - System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.
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