14.12.2016

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann wirtschaftlich unzumutbar sein

Einem selbständigen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von rd. 6.000 € ist es nicht zuzumuten, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben. Da nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes maßgeblich sind, kommt es für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen hat.

FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, 1 K 2571/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist selbständiger Zeitungszusteller. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte er aus dieser Tätigkeit Einnahmen von knapp 6.000 € jährlich. Den Lebensunterhalt bestritt er mit Einkünften aus seinem Kapitalvermögen. Seine Einkommensteuererklärungen gab er auf amtlichem Vordruck handschriftlich ab.

Im Juli 2015 forderte ihn das beklagte Finanzamt auf, seine Einkommensteuererklärung künftig in elektronischer Form (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung) abzugeben. Daraufhin beantragte der Kläger, seine Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen auch weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, da er weder die entsprechende Hardware noch einen Internetanschluss besitze und nur über eine sehr eingeschränkte "Medienkompetenz" verfüge. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Das Finanzamt hat allerdings Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH eingelegt.

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch darauf, vom Formerfordernis (elektronische Form) befreit zu werden, weil ihm dies angesichts seiner geringen Betriebseinnahmen wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

Zu den Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt gehören nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen. Alle diese Kosten müssen in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb bzw. den daraus erzielten Einkünften stehen.

Da nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes maßgeblich sind, kommt es für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen hat. Deshalb sind auch die (nicht unerheblichen) Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen insoweit irrelevant. Solche Einkünfte - ganz gleich, wie hoch sie sind - lösen kraft Gesetzes keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form aus.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 14.12.2016
Zurück