06.03.2018

Verpflichtungsklage auf Zustimmung zur Umsatzsteuerberichtigung nach Rechnungskorrektur im Insolvenzverfahren

Das FG Baden-Württemberg hat das Finanzamt verpflichtet, seine Zustimmung zur Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG zu erteilen. Die Verpflichtung des Finanzamts der Steuerberichtigung zuzustimmen, besteht demnach auch, wenn der die Rechnung berichtigende Steuerpflichtige aus insolvenzrechtlichen Gründen den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger erstattet.

FG Baden-Württemberg 11.12.2017, 9 K 2646/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter des X, über dessen Vermögen im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. X hatte mit Y eine Jahreskonditionsvereinbarung 2006 für ein bestimmtes von Y geliefertes Warenvolumen und einen bestimmten Gesamtumsatz in Europa geschlossen. In dieser Jahreskonditionsvereinbarung waren detaillierte Bonuszahlungen geregelt, über die X mit Hilfe eines Dienstleisters gegenüber Y abrechnete. Die in den einzelnen Abschlagsrechnungen bzw. in der Schlussrechnung des Jahres 2006 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von X in seiner Umsatzsteuererklärung 2006 angemeldet und von Y als Vorsteuer abgezogen.

Im März 2016 stornierte X die Rechnungen des Jahres 2006 für bestimmte Positionen. Die geänderten Rechnungen wurden an Y übergeben, der die aufgrund der Rechnungsberichtigung entstandene Umsatzsteuernachforderung an das Finanzamt zahlte. Den Antrag des X auf Zustimmung zur Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG lehnte das Finanzamt mit Verwaltungsakt vom 2.8.2016 ab. Es war der Auffassung, dass die Abrechnungen des X gegenüber Y keine Rechnungen i.S.v. § 14c UStG darstellten und daher auch keine Rechnungsberichtigung möglich sei. Es handele sich vielmehr um die Dokumentation von Entgeltsminderungen für die ursprünglichen Lieferungen von Y an X.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Sprungklage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. XI R 5/18 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Zustimmung nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG zur Rechnungsberichtigung des Klägers zu Unrecht versagt.

Die berichtigten Abrechnungspapiere sind Rechnungen i.S.v. § 14c UStG, in denen X unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat (§ 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG). Die streitigen Abrechnungspapiere erfüllen den eingeschränkten Rechnungsbegriff i.S.d. § 14c UStG und sind daher berichtigungsfähig. Die Abrechnungen bezeichnen den Rechnungsaussteller X und den Leistungsempfänger Y, weisen die Umsatzsteuer gesondert aus und enthalten eine Leistungsbeschreibung. Die Abrechnungen enthalten einen unberechtigten Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG, soweit darin reine Preisnachlässe und damit Entgeltminderungen für die ursprüngliche Zahlung dokumentiert worden sind.

Anders als in den Abrechnungen des X über von ihm konkret durchgeführte Werbemaßnahmen, fehlt es bei den Preisnachlässen (Entgeltminderungen) an einer von X erbrachten Leistung. Die dadurch entstandene Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt worden, weil Y den aufgrund der Rechnungsberichtigung entstandenen Umsatzsteuer-Nachzahlungsbetrag geleistet hat. Darauf, dass X den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an Y erstattet hat, kommt es vorliegend nicht an. Die Rückzahlung des von X vereinnahmten Mehrbetrags an Y ist wegen der Insolvenz des X keine Voraussetzung für die Zustimmungserteilung des Finanzamts, weil X diese Zahlung nicht rechtmäßig leisten kann.

Aufgrund der von Y zu viel gezahlten Umsatzsteuer ist X als Zahlungsempfänger einem Bereicherungsanspruch des Y ausgesetzt. Der Bereicherungsanspruch des Y war bereits durch die Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuer-Ausweis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2012 materiell-rechtlich entstanden. Demzufolge ist der Bereicherungsanspruch des Y eine Insolvenzforderung. Eine individuelle Sicherstellung oder Befriedigung dieser Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens ist unzulässig. Folglich ist es dem Kläger rechtlich untersagt, den zu Unrecht vereinnahmten Mehrbetrag aus der Insolvenzmasse an Y zu erstatten. Dann kann eine solche - rechtswidrige - Zahlung nicht Voraussetzung zur Zustimmung des Finanzamts nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG sein.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 28.2.2018
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