Verschärfung der Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige
Für die Finanzverwaltung soll sich im Besteuerungsverfahren der Ermittlungsaufwand für die Fälle der "einfachen" Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO reduzieren, da der Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige, für den unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden müssen, auf zehn Jahre ausgedehnt wird. In diesen Fällen sind demnach für die Finanzverwaltung keine aufwändigen Ermittlungen, ggf. Schätzungen mehr erforderlich. Die Änderungen sollen zum 1.1.2015 in Kraft treten.
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