Versicherungsvertreter kann Aufwendungen für Pferde nicht als Betriebsausgaben abziehen
FG Baden-Württemberg 6.5.2015, 1 K 3408/13Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für das Halten von Pferden im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter als Betriebsausgaben geltend machen kann. Der verheiratete Kläger betreibt seit Dezember 1986 ein -auf die Versicherung von Pferden spezialisiertes- Versicherungsbüro und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin bei ihm beschäftigt, seine Tochter ist freie Mitarbeiterin.
Der Kläger besitzt zudem mehrere Pferde. Familienangehörige des Klägers nehmen an Reitturnieren teil. Der Kläger machte in den Streitjahren 2004 bis 2006 Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden (ohne Aufwendungen für Turnierbesuche) als Betriebsausgaben geltend und minderte dadurch seinen Gewinn. Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Aufwendungen für die Pferde sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen nach § 4 Abs. 5 S. 3 EStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Dies gilt auch für Aufwendungen zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Das Abzugsverbot betrifft im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dazu gehören Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienen. Dazu gehören insbesondere das Halten von Reitpferden und Reit- oder Rennställen. Vorliegend sind die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Klägers. Der Kläger kann seine Leistungen auch ohne die Pferde erbringen. Im Übrigen finanziert der Kläger das Hobby von Familienmitgliedern. Infolgedessen sind die Aufwendungen für den Unterhalt der Pferde nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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