02.10.2020

Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind.

BFH v. 6.5.2020 - X R 8/19
Der Sachverhalt:
Im Streitfall ging es um ein berufsständisches Versorgungswerk (Klägerin). Zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen gem. § 22a Abs. 1 EStG bediente sie sich als Geschäftsbesorgerin der X. Diese setzte hierfür eine von einer externen Dienstleisterin (A GmbH) entwickelte Software ein. Die Rentenbezugsmitteilungen für das Streitjahr übermittelte X irrtümlich nicht unter der für die Klägerin vergebenen, sondern unter ihrer eigenen Kundennummer. Grund hierfür war ein von der A GmbH fehlerhaft aufgespieltes Update, wobei X der A GmbH hierzu eine veraltete Programmversion zur Verfügung gestellt hatte.

Gegenüber der Klägerin wurde nach einer Prüfung, bei der die fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen offenbar worden war, durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ein Verspätungsgeld gem. § 22a Abs. 5 EStG festgesetzt. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück.

Gründe:
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Vorschrift kann ein Verspätungsgeld nur dann erhoben werden, wenn die Rentenbezugsmitteilung verspätet oder gar nicht übermittelt wird. Dagegen wird eine lediglich fehlerhafte Meldung tatbestandlich nicht erwähnt und kann infolgedessen nicht mit einem Verspätungsgeld belegt werden. Allerdings kann nicht jede Übermittlung einer fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung als fristwahrend angesehen werden. Eine Rentenbezugsmitteilung kann dann als nicht übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf ihre Nichtübermittlung hinausliefe.

Im Streitfall waren die von X für die Klägerin übersandten Rentenbezugsmitteilungen zwar als fehlerhaft anzusehen und dies der Klägerin auch zuzurechnen. Jedoch konnte der Senat aufgrund er bisherigen Sachaufklärung nicht feststellen, ob die vorliegenden Fehler ein solches Ausmaß aufweisen, dass die unrichtigen Mitteilungen einer Nichtübermittlung gleichzusetzen wären. Entscheidend hierfür ist, ob bzw. - wenn ja - aus welchem plausiblen Grund die ZfA tatsächlich außerstande war oder gewesen sein soll, die insoweit fehlerbehafteten Datensätze an die jeweiligen Landesfinanzverwaltungen weiterzuleiten.

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass die zunächst übersandten Rentenbezugsmitteilungen nicht nur als fehlerhaft, sondern in Anbetracht des Fehlerausmaßes als gar nicht übermittelt anzusehen wären, müsste es prüfen, ob das von X beauftragte Softwareunternehmen (A GmbH) bzw. X selbst die Fehlerhaftigkeit des Datenversands zu vertreten hatten. Deren Vertretenmüssen wäre der Steuerpflichtigen dann nach § 22a Abs. 5 Satz 4 EStG a.F. zuzurechnen.
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