16.04.2020

Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg

Mit BMF-Schreiben v. 6.4.2020 hat die Finanzverwaltung eine Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 6.4.2020 - IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002, DOK 2020/0345083

DBA- Luxemburg

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 3. April 2020 eine Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet, die dem BMF - Schreiben angefügt ist und die eine Sonderregelung zur aktuellen Corona - Situation beinhaltet.

Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Gebrauch von dieser Tatsachenfiktion machen, sind verpflichtet, geeignete Aufzeichnungen zu führen (d.h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ihre Tätigkeit aufgrund der Covid-19 Pandemie im Home- Office ausgeübt haben).

Diese Tatsachenfiktion gilt nur soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem sie die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Dieser Arbeitslohn gilt als "tatsächlich besteuert", wenn er in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird, anhand derer die Steuer berechnet wird.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 4. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
BMF online
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