22.10.2020

Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 7.10.2020

Mit BMF-Schreiben v. 20.10.2020 hat die Finanzverwaltung eine neue Verständigungsvereinbarung mit dem Großherzog Luxemburg zur Besteuerung von Grenzpendlern bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.10.2020 - IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002, DOK 2020/1055401
DBA-Luxemburg


Die jetzt getroffene Verständigungsvereinbarung ersetzt die bereits bestehende Verständigungsvereinbarung vom 3.4.2020 und erweitert die im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie getroffenen Vereinbarungen auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Verständigungsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt.

Wesentlicher Inhalt der Verständigungsvereinbarung:
  • Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer*innen lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Home Office tätig sind.
  • Die Arbeitnehmer*innen, die Gebrauch von dieser Tatsachenfiktion machen, sind verpflichtet, geeignete Aufzeichnungen zu führen (d.h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit aufgrund der Covid-19 Pandemie im Home Office ausgeübt haben).
  • Diese Tatsachenfiktion gilt nur soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die Arbeitnehmer*innen erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem sie die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Dieser Arbeitslohn gilt als "tatsächlich besteuert", wenn er in die Bemessungsgrundlageeinbezogen wird, anhand derer die Steuer berechnet wird.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 8.10.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis nunmehr zum 31.12.2020 Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem 31.12.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

BMF online
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