30.08.2019

Verteilung eines Gestattungsentgelts auch bei unbestimmter Laufzeit zulässig

Überlässt ein Steuerpflichtiger, der seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zu seinem Betriebsvermögen gehörende Grundstücke gegen ein vorausgezahltes Entgelt zur Nutzung für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen, kann er das Gestattungsentgelt gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum verteilen, wenn der Nutzungsüberlassungs- und der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre betragen.

BFH v. 4.6.2019 - VI R 34/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihrer 2015 verstorbenen Mutter. Diese unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb, dessen Gewinn sie gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Die verpachteten Grundstücke befanden sich in der Nähe des Gebiets eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. So beabsichtigte die K-GmbH, in diesem Bereich ein Kraftwerk zu errichten, mit dessen Bau bereits im Jahr 2007 begonnen worden war. Der Bebauungsplan enthielt u.a. Vorgaben für grünordnerische Maßnahmen, darunter Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft gem. § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Die K-GmbH beauftragte die S. mit der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund hatte S. mit der Mutter 2011 einen Gestattungsvertrag geschlossen. Darin gestattete die Mutter der S. auf einem Teil ihrer betrieblichen Grundstücke die Umsetzung von im Bebauungsplan festzulegenden Kompensationsmaßnahmen. Die Mutter war danach verpflichtet, auf der Vertragsfläche für die Vertragsdauer keine Nutzungen oder Handlungen vorzunehmen, die die Umsetzung des festgelegten Entwicklungsziels vereiteln, gefährden oder auf sonstige Weise beeinträchtigen konnten. Der Gestattungsvertrag begann mit der Vertragsunterzeichnung und lief auf unbestimmte Zeit unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch die Mutter. Er endete mit dem vollständigen Rückbau des Kraftwerks und der vollständigen Rekultivierung der Vorhabensfläche. Der Mutter stand nach Ablauf des Vertrags die Verwertung des Aufwuchses der Anpflanzungen zu.

Die S. zahlte im Juni 2013 ein einmaliges Gestattungsentgelt i.H.v. 638.525 € an die Mutter. Die von dem Gestattungsvertrag nicht betroffenen Flächen verpachtete die Mutter weiterhin. In ihrer Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 erfasste sie die Entschädigung als Einnahme i.H.v. 12.770 €. Dem lag zugrunde, dass sie das Gestattungsentgelt gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 25 Jahre gleichmäßig verteilte. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es war der Ansicht, dass das Gestattungsentgelt in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern sei. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision der Behörde blieb vor dem BFH erfolglos.


Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Mutter das Gestattungsentgelt gleichmäßig auf 25 Jahre verteilen konnte.

Überlässt ein Steuerpflichtiger, der seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zu seinem Betriebsvermögen gehörende Grundstücke gegen ein vorausgezahltes Entgelt zur Nutzung für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen, kann er das Gestattungsentgelt gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum verteilen, wenn der Nutzungsüberlassungs- und der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre betragen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es zwar nicht eindeutig, ob sich der Zeitraum "von mehr als fünf Jahren im Voraus" (auch) auf den Vorauszahlungszeitraum bezieht. Dies ist nach Ansicht des Senats aber zu bejahen, da sie u.a. dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht.

Bei Bezug der Einnahme, deren Verteilung in Rede steht, muss feststehen, dass der Vorauszahlungszeitraum für die Nutzungsüberlassung mehr als fünf Jahre beträgt. Hierfür genügt nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung. Das Gesetz verlangt indessen nicht, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände - und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung - feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren gilt.

Diese Voraussetzungen lagen hier vor, denn der Gestattungsvertrag war auf unbestimmte Zeit unter Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit geschlossen worden. Er soll erst mit dem vollständigen Rückbau des Kraftwerks und der vollständigen Rekultivierung sein Ende finden. Erst zu diesem Zeitpunkt enden damit sowohl der Nutzungsüberlassungs- als auch der Vorauszahlungszeitraum, der nach dem Gestattungsvertrag die gesamte Vertragslaufzeit umfasst. Somit beträgt der Nutzungsüberlassungszeitraum mehr als fünf Jahre. Zudem ist der Vorauszahlungszeitraum bestimmbar. Er umfasste den Zeitraum bis zum Abschluss des vollständigen Rückbaus des Kraftwerks und der Rekultivierung der Vorhabensfläche. Dieser Zeitraum ist anhand der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Kraftwerks und der für dessen Rückbau und die Rekultivierung benötigten Zeiträume zumindest im Wege sachgerechter Schätzung feststellbar.

Linkhinweis:

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