17.07.2017

Verteilung von Entgelt auch bei unbestimmter Laufzeit zulässig

Ein in einer Summe gezahltes Entgelt für eine auf unbestimmte Laufzeit vereinbarte Überlassung von Flächen zur Herstellung baurechtlicher Ausgleichsmaßnahmen darf auf mehrere Jahre verteilt werden.

FG Münster 9.6.2017, 4 K 1034/15 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In unmittelbarer Nähe zu den verpachteten Flächen wurde ein Kraftwerk errichtet, dessen Betreiberin durch den Bebauungsplan verpflichtet war, Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu schaffen.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte der Betreiberin des Kraftwerks für die erforderlichen Maßnahmen einen Teil ihrer betrieblichen Flächen zur Verfügung. Der hierüber geschlossene Vertrag lief auf unbestimmte Zeit bis zum vollständigen Rückbau des Kraftwerks und war nicht ordentlich kündbar. Als Gegenleistung zahlte die Betreiberin einen Einmalbetrag i.H.v. rd. 750.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr 2012/13.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verteilte diese Einmalzahlung gem. § 11 Abs. 1 S. 3 EStG auf 25 Jahre. Demgegenüber erfasste das Finanzamt den gesamten Nettobetrag im Wirtschaftsjahr 2012/13 als Betriebseinnahme, weil es sich um eine Duldungsleistung und nicht um eine Nutzungsüberlassung handele.

Das FG gab der Klage vollumfänglich statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das vereinnahmte "Gestattungsentgelt" konnte gem. § 11 Abs. 1 S. 3 EStG auf 25 Jahre verteilt werden.

Eine Verteilung der Einmalzahlung auf 25 Jahre ist zulässig, weil es sich um eine Einnahme für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren handelt. Die vertragliche Regelung enthält entgegen der Ansicht des Finanzamts keine bloße Duldung im Sinne einer Hinnahme von Nutzungseinschränkungen (wie etwa bei einer Dienstbarkeit). Vielmehr gibt die beabsichtigte Gestaltung der Grundstücke und damit deren tatsächliche Nutzung dem Vertrag sein Gepräge. Die Zahlung umfasst die gesamte Vertragslaufzeit bis zum Rückbau des Kraftwerks und damit einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren.

Dem steht nicht entgegen, dass die Laufzeit nicht konkret bestimmt ist. Jedenfalls in solchen Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, muss eine Gleichstellung von auflösend bedingten und befristeten Nutzungsüberlassungen erfolgen. Schließlich ist der von der Klägerin angenommene Zeitraum von 25 Jahren nicht zu beanstanden, da die Vorauszahlung mindestens für diesen Zeitraum geleistet worden ist. Die Betreiberin kalkuliert sogar mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 17.7.2017
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