13.03.2017

Verwahrloster Zustand einer Wohnung kann außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen

Der verwahrloste Zustand einer Wohnung, etwa durch Müll und Gerümpel in der Wohnung, kann die außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen. Der Mieter verletzt in einem solchen Fall seine mietvertraglichen Pflichten und es ist eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben.

LG Nürnberg-Fürth 23.2.2017, 7 S 7084/16
Der Sachverhalt:
Der Beklagte bewohnt seit über 30 Jahren eine Wohnung, die den Klägern gehört. Den Mietvertrag hatte er noch mit der Mutter der Kläger abgeschlossen. Seit 2014 sprachen die Kläger dem Beklagten gegenüber mehrere - auch außerordentliche - Kündigungen aus, die auf unterschiedliche Gründe gestützt wurden. Insbesondere begründeten die Kläger die Kündigungen mit dem verwahrlosten Zustand der Wohnung, für den sie den Beklagten verantwortlich machen.

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem LG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte hat die Wohnung an die Kläger herauszugeben.

Das AG hat die Kündigung, welche auf den Zustand des Mietobjekts gestützt war, zu Recht als begründet angesehen. Bei einem Ortstermin zeigte sich, dass die Wohnung stark verschmutzt und vom Beklagten mit Gegenständen so vollgestellt war, dass u.a. ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Auch das Badezimmer war als solches nicht benutzbar. Hinzu kam, dass der Beklagte die Räume nur unzureichend beheizt hatte. Das AG ist insoweit folgerichtig davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt hat und infolgedessen der Eintritt eines Schadens an der Mietwohnung signifikant erhöht worden ist.

Dadurch, dass der Beklagte die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtet und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizt hat, hat er seine mietvertraglichen Pflichten verletzt. Daher war eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben. Die Kläger waren in diesem Fall sogar berechtigt, die Wohnung außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten mehrfach abgemahnt hatten. Angesichts des Zustandes der Wohnung war es den Klägern nicht zumutbar, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten.

LG Nürnberg-Fürth PM Nr. 6 vom 9.3.2017
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