Verwaltungsgrundsätze 2020
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 3.12.2020 - IV B 5 - S 1341/19/10018 :001, DOK2020/1174240
AO §§ 90, 162
Das BMF-Schreiben enthält ausführliche Regelungen zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO) und insbesondere zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) sowie zu den besonderen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO).
Außerdem wird im Einzelnen erläutert, wann eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung von Zuschlägen in Betracht kommt (§ 162 Abs. 1 - 4 AO).
Soweit nicht Fragen der Anwendung der §§ 90 und 162 AO betroffen sind, ist das BMF-Schreiben v. 12. 4. 2005 - IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 weiterhin anzuwenden.
BMF online
AO §§ 90, 162
Das BMF-Schreiben enthält ausführliche Regelungen zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO) und insbesondere zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) sowie zu den besonderen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO).
Außerdem wird im Einzelnen erläutert, wann eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung von Zuschlägen in Betracht kommt (§ 162 Abs. 1 - 4 AO).
Soweit nicht Fragen der Anwendung der §§ 90 und 162 AO betroffen sind, ist das BMF-Schreiben v. 12. 4. 2005 - IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 weiterhin anzuwenden.