Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.8.2019 - IV C 6 -S 2139-b/07/10002-02, DOK 2019/0716523
EStG § 7g
Der BFH hat mit Beschluss v. 15.11.2017 - VI R 44/16 entschieden, dass eine begünstigte Investition im Sinne des § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.
Die Finanzverwaltung folgt nun den Grundsätzen des BFH-Beschlusses und wendet sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Entsprechend wurden die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens v. 20.3.2017 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 (BStBl I S. 423) an die neue Rechtslage angepasst: Die Neufassung der Randnummern 4 und 5 gilt in allen noch offenen Fällen und auch für in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge.
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EStG § 7g
Der BFH hat mit Beschluss v. 15.11.2017 - VI R 44/16 entschieden, dass eine begünstigte Investition im Sinne des § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.
Die Finanzverwaltung folgt nun den Grundsätzen des BFH-Beschlusses und wendet sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Entsprechend wurden die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens v. 20.3.2017 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 (BStBl I S. 423) an die neue Rechtslage angepasst: Die Neufassung der Randnummern 4 und 5 gilt in allen noch offenen Fällen und auch für in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge.