Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen i.S.v. § 24 UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 30.6.2023 - III C 2 - S 7410/19/10001 :024, DOK 2023/0333660
UStG § 24
Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i.S.d § 24 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln (BFH v. 26.5.2021 - V R 11/18, BStBl II 2022, 149).
Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar.
Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze i.S.v. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG sind daher sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dies gilt jedoch für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2021 nicht, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG die Regelbesteuerung angewendet worden ist.
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UStG § 24
Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i.S.d § 24 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln (BFH v. 26.5.2021 - V R 11/18, BStBl II 2022, 149).
Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, ist die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stellt die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar.
Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze i.S.v. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG sind daher sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dies gilt jedoch für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2021 nicht, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG die Regelbesteuerung angewendet worden ist.