Volle Umsatzsteuersatz für Verkauf von Munition
FG Münster v. 17.9.2020 - 5 K 2437/18 U
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Jagdverein. Er unterhält einen Schießstand für die Ausbildung angehender Jungjäger und für das Schießtraining der Vereinsmitglieder. Darüber hinaus wird der Schießstand auch von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, genutzt, z.B. von einer gewerblichen Jagdschule. Der Kläger verkaufte an die Nutzer des Schießstands Munition, die zur Reduzierung von Schallemissionen und Bodenkontaminationen speziell präpariert war.
Die Erlöse aus dem Munitionsverkauf ordnete der Kläger seinem Zweckbetrieb zu und unterwarf sie deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze dagegen zum Regelsteuersatz, weil der Kläger mit dem Munitionsverkauf in Wettbewerb zu gewerblichen Händlern trete und es sich deshalb nicht um einen Zweckbetrieb handele.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Auf die Umsätze des Klägers aus dem Munitionsverkauf ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG findet keine Anwendung.
Der Munitionsverkauf ist zunächst im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers erfolgt, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, die durch den Betrieb der Schießanlage nicht bedingt ist, denn die Nutzer hätten auch eigene Munition verwenden können. Aus diesem Grund sind der Betrieb des Schießstands und der Verkauf der Munition auch nicht als einheitliche Leistung anzusehen.
Es handelt sich nicht um einen Zweckbetrieb. Der Munitionsverkauf dient nicht in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Vielmehr soll er den Betrieb des Schießstands erleichtern und den Schützen den Aufwand, zunächst einen Waffenhändler aufsuchen zu müssen, ersparen.
Auch der Höhe nach sind die Munitionsumsätze, die 40-50 % der Gesamtumsätze des Klägers und jährlich mehr als 50.000 € netto ausmachen, nicht als unbedeutend anzusehen. Der Kläger kann seine Satzungszwecke auch ohne Verkauf von Munition erreichen. Dies gilt unabhängig davon, dass er Spezialmunition verwendet, denn diese hätte auch durch einen örtlichen Waffenhändler an die Nutzer des Schießstands
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Jagdverein. Er unterhält einen Schießstand für die Ausbildung angehender Jungjäger und für das Schießtraining der Vereinsmitglieder. Darüber hinaus wird der Schießstand auch von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, genutzt, z.B. von einer gewerblichen Jagdschule. Der Kläger verkaufte an die Nutzer des Schießstands Munition, die zur Reduzierung von Schallemissionen und Bodenkontaminationen speziell präpariert war.
Die Erlöse aus dem Munitionsverkauf ordnete der Kläger seinem Zweckbetrieb zu und unterwarf sie deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze dagegen zum Regelsteuersatz, weil der Kläger mit dem Munitionsverkauf in Wettbewerb zu gewerblichen Händlern trete und es sich deshalb nicht um einen Zweckbetrieb handele.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Auf die Umsätze des Klägers aus dem Munitionsverkauf ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG findet keine Anwendung.
Der Munitionsverkauf ist zunächst im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers erfolgt, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, die durch den Betrieb der Schießanlage nicht bedingt ist, denn die Nutzer hätten auch eigene Munition verwenden können. Aus diesem Grund sind der Betrieb des Schießstands und der Verkauf der Munition auch nicht als einheitliche Leistung anzusehen.
Es handelt sich nicht um einen Zweckbetrieb. Der Munitionsverkauf dient nicht in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Vielmehr soll er den Betrieb des Schießstands erleichtern und den Schützen den Aufwand, zunächst einen Waffenhändler aufsuchen zu müssen, ersparen.
Auch der Höhe nach sind die Munitionsumsätze, die 40-50 % der Gesamtumsätze des Klägers und jährlich mehr als 50.000 € netto ausmachen, nicht als unbedeutend anzusehen. Der Kläger kann seine Satzungszwecke auch ohne Verkauf von Munition erreichen. Dies gilt unabhängig davon, dass er Spezialmunition verwendet, denn diese hätte auch durch einen örtlichen Waffenhändler an die Nutzer des Schießstands