Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen
Kurzbesprechung
BFH v. 12.8.2020 - X R 22/18
EStG § 10 Abs. 2 S. 1, § 10 Abs. 2a S. 1 u .4
AltvDV § 5 Abs. 4 u. 6
FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18
Im Streitfall ging es um einen Verein, dem von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitgeteilt wurde, dass die ZfA beauftragt worden sei, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass über Ihre technische Anbindung, Kundennummer etc. ab dem Veranlagungszeitraum 2016 keine Daten mit dem Meldegrund MZ10 übermittelt werden können. Dieser Entscheidung liegt das Urteil des FG Niedersachsen v. 19. 6. 2013 - 2 K 71/13 zugrunde. Mit diesem Urteil hatte das FG entschieden, dass die von den Steuerpflichtigen an den Verein geleisteten Beiträge nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG berechtigen, da der Verein keinen Rechtsanspruch auf Leistungen im Krankheitsfall gewährt. Im Streitfall ging es um die Berechtigung zum Entzug der Kundennummer und um die Sperrung des Passworts.
Nach § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 AltvDV erhalten die mitteilungspflichtigen Stellen i.S. des § 10 Abs. 2a EStG von der ZfA eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internet der zentralen Stelle ermöglichen. Die Mitteilung der Kundennummer und des Passworts stellt einen bloßen Realakt (rein tatsächliches Verwaltungshandeln) dar. Regelungen über ein --wie auch immer ausgestaltetes-- Zulassungsverfahren sind in der AltvDV nicht enthalten. Erst recht fehlt jegliche Regelung über den Entzug der Kundennummer und die Sperrung des Passworts eines Beteiligten, der bisher an der Datenübermittlung teilgenommen hat.
Der BFH ist überzeugt davon, dass der Gesetzgeber, wenn er ein verbindliches Zulassungsverfahren hätte schaffen wollen, dieses --wie auch sonst im Steuerrecht-- über den Erlass anfechtbarer oder zu beanspruchender Verwaltungsakte geregelt hätte, die ggf. als Grundlagenbescheide ausgestaltet worden wären. Das Treffen verbindlicher Zulassungsentscheidungen im Wege bloßer Realakte, die zugleich für die Einkommensteuerveranlagung bedeutsame materiell-rechtliche steuergesetzliche Tatbestandsmerkmale --wie hier die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 EStG-- auslegen, ist dem deutschen Ertragsteuerrecht hingegen fremd.
Aus den Worten "in den dort genannten Fällen" will die ZfA ihre Befugnis zur materiell-rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG und zum Treffen einer verbindlichen Entscheidung über die Zulassung zur Datenübermittlung bzw. den Entzug einer solchen Zulassung ableiten. Der BFH entschied jedoch, dass die bloße Bezugnahme einer --ganz andere verfahrensrechtliche Fragen regelnden-- Norm auf § 10 Abs. 2a EStG eine gesetzliche Ermächtigung der ZfA zum Treffen verbindlicher materiell-rechtlicher Zulassungsentscheidungen nicht erkennen lässt.
Da es danach keine Grundlage für die von der ZfA vorgenommene Sperrung des zuvor dem Kläger eröffneten Zugangs zum Intranet der ZfA gibt, ist diese Sperrung aufzuheben und der Kläger weiterhin zur Datenübermittlung zuzulassen. Für die ab 2013 geänderte Gesetzes- und Satzungslage hatte bisher keine staatliche Stelle --Behörde oder Gericht-- in dem dafür vorgesehenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die an den Kläger geleisteten Beiträge die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllen und es sich beim Kläger nicht um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt.
Eine verbindliche Entscheidungsbefugnis der ZfA für diese Fragen besteht nicht. Anders als die ZfA meint, gefährdet diese Auslegung des Gesetzes den - auch verfassungsrechtlich verankerten - Grundsatz der Effektivität der Verwaltung jedenfalls nicht in erheblicher Weise. Eine Datenübermittlung seitens der ZfA an die örtlichen Finanzämter führt nicht etwa automatisch und unwiderruflich zu einer einkommensteuerlichen Berücksichtigung der an den Kläger geleisteten Beiträge. Vielmehr ist die Finanzverwaltung technisch ohne Weiteres in der Lage, alle Datenübermittlungen, bei denen die Kundennummer des Klägers verwendet wird, zu erkennen und die örtlichen Finanzämter in diesen Fällen - ergänzend zur Datenübermittlung - gezielt auf die Notwendigkeit einer personellen Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs hinzuweisen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 10 Abs. 2 S. 1, § 10 Abs. 2a S. 1 u .4
AltvDV § 5 Abs. 4 u. 6
FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18
Im Streitfall ging es um einen Verein, dem von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitgeteilt wurde, dass die ZfA beauftragt worden sei, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass über Ihre technische Anbindung, Kundennummer etc. ab dem Veranlagungszeitraum 2016 keine Daten mit dem Meldegrund MZ10 übermittelt werden können. Dieser Entscheidung liegt das Urteil des FG Niedersachsen v. 19. 6. 2013 - 2 K 71/13 zugrunde. Mit diesem Urteil hatte das FG entschieden, dass die von den Steuerpflichtigen an den Verein geleisteten Beiträge nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG berechtigen, da der Verein keinen Rechtsanspruch auf Leistungen im Krankheitsfall gewährt. Im Streitfall ging es um die Berechtigung zum Entzug der Kundennummer und um die Sperrung des Passworts.
Nach § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 AltvDV erhalten die mitteilungspflichtigen Stellen i.S. des § 10 Abs. 2a EStG von der ZfA eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internet der zentralen Stelle ermöglichen. Die Mitteilung der Kundennummer und des Passworts stellt einen bloßen Realakt (rein tatsächliches Verwaltungshandeln) dar. Regelungen über ein --wie auch immer ausgestaltetes-- Zulassungsverfahren sind in der AltvDV nicht enthalten. Erst recht fehlt jegliche Regelung über den Entzug der Kundennummer und die Sperrung des Passworts eines Beteiligten, der bisher an der Datenübermittlung teilgenommen hat.
Der BFH ist überzeugt davon, dass der Gesetzgeber, wenn er ein verbindliches Zulassungsverfahren hätte schaffen wollen, dieses --wie auch sonst im Steuerrecht-- über den Erlass anfechtbarer oder zu beanspruchender Verwaltungsakte geregelt hätte, die ggf. als Grundlagenbescheide ausgestaltet worden wären. Das Treffen verbindlicher Zulassungsentscheidungen im Wege bloßer Realakte, die zugleich für die Einkommensteuerveranlagung bedeutsame materiell-rechtliche steuergesetzliche Tatbestandsmerkmale --wie hier die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 EStG-- auslegen, ist dem deutschen Ertragsteuerrecht hingegen fremd.
Aus den Worten "in den dort genannten Fällen" will die ZfA ihre Befugnis zur materiell-rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG und zum Treffen einer verbindlichen Entscheidung über die Zulassung zur Datenübermittlung bzw. den Entzug einer solchen Zulassung ableiten. Der BFH entschied jedoch, dass die bloße Bezugnahme einer --ganz andere verfahrensrechtliche Fragen regelnden-- Norm auf § 10 Abs. 2a EStG eine gesetzliche Ermächtigung der ZfA zum Treffen verbindlicher materiell-rechtlicher Zulassungsentscheidungen nicht erkennen lässt.
Da es danach keine Grundlage für die von der ZfA vorgenommene Sperrung des zuvor dem Kläger eröffneten Zugangs zum Intranet der ZfA gibt, ist diese Sperrung aufzuheben und der Kläger weiterhin zur Datenübermittlung zuzulassen. Für die ab 2013 geänderte Gesetzes- und Satzungslage hatte bisher keine staatliche Stelle --Behörde oder Gericht-- in dem dafür vorgesehenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die an den Kläger geleisteten Beiträge die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllen und es sich beim Kläger nicht um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt.
Eine verbindliche Entscheidungsbefugnis der ZfA für diese Fragen besteht nicht. Anders als die ZfA meint, gefährdet diese Auslegung des Gesetzes den - auch verfassungsrechtlich verankerten - Grundsatz der Effektivität der Verwaltung jedenfalls nicht in erheblicher Weise. Eine Datenübermittlung seitens der ZfA an die örtlichen Finanzämter führt nicht etwa automatisch und unwiderruflich zu einer einkommensteuerlichen Berücksichtigung der an den Kläger geleisteten Beiträge. Vielmehr ist die Finanzverwaltung technisch ohne Weiteres in der Lage, alle Datenübermittlungen, bei denen die Kundennummer des Klägers verwendet wird, zu erkennen und die örtlichen Finanzämter in diesen Fällen - ergänzend zur Datenübermittlung - gezielt auf die Notwendigkeit einer personellen Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs hinzuweisen.