16.06.2014

Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung

Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, im Vergleich zur Unterbringung nur einen geringen Teil des pauschalen Entgelts ausmachen und zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den von § 4 Nr. 12 UStG umfassten und deshalb gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.

BFH 20.3.2014, V R 25/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und hatte im Streitjahr 2006 Leistungspakete zusammengestellt, die sie an Busreiseunternehmer verkaufte, die Pauschalreisen anboten. Die Leistungspakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpension) sowie ergänzende Leistungen. Nach ihren Berechnungen entfielen von den im Zusammenhang mit ausländischen Hotels erbrachten Leistungen 2/3 auf den Hotelbereich und 1/3 auf die ergänzenden Leistungen. Innerhalb des Bereichs Hotel ordnete die Klägerin 87,5 % der Aufwendungen dem Bereich Übernachtungen und 12,5 % der Aufwendungen dem Bereich Verpflegung im Rahmen von Voll- oder Halbpension zu.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 behandelte die Klägerin die im Rahmen der Leistungspakete im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachten Verpflegungsleistungen zunächst als steuerbar und steuerpflichtig. Später beantragte sie unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15.1.2009 (Az.: V R 9/06) die steuerpflichtigen Umsätze um 52.159 € zu mindern, da in dieser Höhe Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen vorlägen, die gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005 in Deutschland nicht steuerbar seien.

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin ab. Die streitigen Verpflegungsleistungen seien selbständige Leistungen, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 1 UStG richte. Das BFH-Urteil könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Sprungklage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Das FG war zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur Unterbringung handelte, die nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar waren.

Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, wie etwa Verpflegungsleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des pauschalen Entgelts ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den von § 4 Nr. 12 UStG umfassten und deshalb gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.

Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15.1.2009 (Az.: V R 9/06) entschieden. An dieser Rechtsprechung, der sich der XI. Senat des BFH angeschlossen hat (Urt. v. 3.6.2009, Az.: XI R 34/08), hält er trotz des zum Urteil ergangenen Nichtanwendungserlasses des BMF fest. Dagegen spricht auch nicht, dass Übernachtungsleistungen auch ohne Verpflegung in Anspruch genommen werden können.

Ein Steueranspruch ergab sich hier auch weder aus § 25 UStG noch aus Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen ist nach EuGH-Rechtsprechung unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden. Demgegenüber setzt § 25 Abs. 1 S. 1 UStG voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG kommt in diesem Fall nur zur Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige auf diese Regelung beruft, und dies war hier nicht der Fall.

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