Voraussetzungen einer für die Steuerbefreiung einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung erforderlichen ordnungsgemäßen Geschäftsführung
FG Münster 11.12.2014, 3 K 323/12 ErbDer 2001 verstorbene Erblasser hatte die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts, in seinem 1994 errichteten Testament als Erbin bestimmt. Die Klägerin erhielt Anfang 2002 die Genehmigung der Bezirksregierung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der christlichen Kinder-, Jugend- und Altenarbeit. Mitte 2002 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer für das übergegangene Vermögen unter Gewährung der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG auf 0 € fest. Die Festsetzung erging hinsichtlich der Steuerbefreiung mit Hinweis auf den 10-jährigen Überwachungszeitraum vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO.
Im Rahmen der Überprüfung des Jahresabschlusses 2006 rügte die Bezirksregierung die Anlagepolitik der Klägerin, da diese den Anlagebestand nicht vielfältig gemischt, sondern mit der Vergabe von Darlehn einen einseitig orientierten Anlagebestand aufgebaut habe, was die Sicherheit der Vermögensanlage wesentlich beeinträchtige. Von der Vergabe weiterer Darlehn wurde dringend abgeraten. Außerdem entwickelte sich die Ertragssituation rückläufig, weil Pauschalwertberichtigungen auf die Darlehnsforderungen eingestellt werden mussten.
Im Dezember 2010 erließ ein anderes Finanzamt einen Köperschaftsteuerbescheid über 0 €, in dem es darauf hinwies, dass der Klägerin die Gemeinnützigkeit mit sofortiger Wirkung entzogen werde, da die Ordnungsmäßigkeit der tatsächlichen Geschäftsführung nicht nachgewiesen sei, und teilte dies dem beklagten Finanzamt am 26.11.2010 mit. Daraufhin änderte dieses die Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 25.1.2011 und setzte die Erbschaftsteuer ohne Gewährung der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Das Vermögen der Klägerin war nicht in dem vom Finanzamt angenommenen Umfang nicht steuerbegünstigten Zwecken zugeführt worden. Es waren auch Auskehrungen für die satzungsmäßigen Zwecke erfolgt und Rücklagen gem. §§ 58 Nr. 7 u. Nr. 12 AO in der für die streitbefangenen Jahre gültigen Fassung in zulässiger Weise gebildet worden.
Die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG entfällt nach S. 2 der Vorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthält. Dabei ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung kein Grundlagenbescheid für die Entscheidung über die Steuerfreiheit.
Im vorliegenden Fall stand fest, dass der Klägerin die Gemeinnützigkeit nicht weiter zuerkannt werden konnte, da die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 AO entsprach. Aus der zur Überprüfung des Jahresabschlusses 2006 ergab sich, dass die Klägerin eine Anlagestrategie verfolgt hatte, die die Tragfähigkeit der Vermögensbasis und damit die materielle Voraussetzung für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke unterlief. Spätestens danach wäre eine Änderung der Anlagestrategie geboten gewesen und hätten frei werdende Mittel auch in andere Anlageformen investiert werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den Auswirkungen von Verstößen gegen die ordnungsmäßige Geschäftsführung und zur schädlichen Verwendung von Mitteln im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG liegen soweit ersichtlich nicht vor. Infolgedessen wurde die Revision zum BFH zugelassen.
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