Voraussetzungen für eine Steuerberatungsgesellschaft
FG Hamburg 11.7.2018, 6 K 84/18Die Klägerin ist eine GmbH, die 1990 in Übereinstimmung mit den §§ 49 ff. StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde. Bis zum Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft im März 2018 war A. alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war bis Juni 2016 auch alleiniger Gesellschafter. Der A. war zunächst Steuerberater und als solcher Mitglied der Steuerberaterkammer. Diese widerrief jedoch seine Bestellung als Steuerberater. Der Widerruf wurde im August 2017 rechtskräftig.
Die Beklagte teilte der Klägerin im Oktober 2017 mit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erloschen seien, weil sowohl die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG als auch des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht vorlägen. Zur Wiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes wurde der Klägerin eine Frist bis zum 5.1.2018 eingeräumt. Die Klägerin teilte am 4.1.2018 mit, dass ihre Geschäftsanteile durch die D-Steuerberatungsgesellschaft aus dem EU-Ausland übernommen worden seien. Diese Gesellschaft habe Geschäftsführer bestellt, die allerdings nicht als Steuerberater bestellt worden sind.
Die Beklagte widerrief am 21.3.2018 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft. Die Klägerin war weiterhin der Ansicht, dass sie die Voraussetzungen des StBerG erfülle, da ihre Gesellschafterin im Ausland als Steuerberatergesellschaft anerkannt sei. Die Klägerin berief sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH, insbesondere auf das BFH-Urteil vom 19.10.2016 (Az.: II R 4/12) sowie die Dienstleistungsrichtlinie der EU. Die §§ 49 ff. StBerG verstießen gegen EU-Recht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit.
Das FG wies die gegen den Widerruf gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG lagen vor.
Verliert - wie hier - der einzige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft seine Zulassung als Steuerberater, ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft kauft und die Geschäftsführung übernimmt, wenn weder die ausländische Gesellschaft selbst, noch ihr Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG erfüllen.
Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerberatungsgesellschaft auch in Deutschland niedergelassen, kann sie sich zwar grundsätzlich auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) berufen. Die Anwendung der Vorschriften über das Niederlassungsrecht hat nach Art. 49 Abs. 2 AEUV aber zur Folge, dass die Steuerberatungsgesellschaft mit der Niederlassung den nationalen Vorschriften (§§ 2, 3 Nr. 3, 32 Abs. 3 StBerG) unterliegt.
Es ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH oder des BFH oder unmittelbar aus der Dienstleistungsrichtlinie der EU eine abweichende Anwendung der entsprechenden Vorschriften des StBerG, wenn die ausländische Gesellschafterin nicht beabsichtigt, lediglich eine Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3a Abs. 1 StBerG zu erbringen, sondern die Anerkennung als deutsche Steuerberatungsgesellschaft begehrt wird. § 50 StBerG widerspricht nicht dem Unionsrecht, insbesondere nicht der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 Abs. 2 AEUV und Art. 54 Abs. 2 AEUV.
Die Gründe für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG lagen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch vor, denn weder die Gesellschafter noch die Geschäftsführer der Kläger sind Steuerberater bzw. gehören dem in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Personenkreis an.
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