Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Darlehen im Rahmen einer Nachlasspflegeschaft sind Nachlassverbindlichkeiten
FG Münster 12.4.2018, 3 K 3662/16 ErbDer Kläger ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das AG die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte dann mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit die für die Grundstücke aufgenommenen Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.
Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt u.a. gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug allerdings mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG handele. Es verweis dabei auf ein Urteil des FG Köln vom 5.2.2009 (Az.: 9 K 204/07).
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az.: II R 17/18 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Vorfälligkeitsentschädigungen zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkannt.
Die Aufwendungen sind durchaus als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handelt sich nämlich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Schließlich stehen die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, da die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre.
Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit steht auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll, denn für die Erben hatte nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweise Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem waren nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.
Dennoch war zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf das Urteil des FG Köln (Az.: 9 K 204/07) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen.
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