05.02.2014

Vorlage an den Großen Senat zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Der IX. BFH-Senat hat dem Großen Senat folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird? Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) aufzuteilen?

BFH 21.11.2013, IX R 23/12
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) aufzuteilen sind.

Der Kläger bewohnte mit seiner Ehefrau ein beiden gehörendes Einfamilienhaus. Er ist überdies Eigentümer zweier vermieteter Mehrfamilienhäuser. Der Kläger erklärte für das Streitjahr 2006 Mieteinnahmen aus der Vermietung der Objekte und sonstiger Flächen i.H.v. von insgesamt rd. 94.000 € und Werbungskosten i.H.v. insgesamt rd. 100.000 €. Mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 machte der Kläger erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in dem Objekt i.H.v. 804 € im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilde.

Dabei verwies der Kläger auf einen "Tätigkeitsbericht" über die Arbeiten, die er im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet habe, sowie auf Fotos u.a. von einem Schreibtisch, Büroschränken und Regalen sowie diversen Leitzordnern. Im Arbeitszimmer steht ein Computer. Die Aufwendungen setzen sich aus Absetzung für Abnutzung und anteiligen sonstigen Kosten (Gebäudeversicherung, Grundbesitzabgaben, Zinsen, Energiekosten, etc.) zusammen. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt. Der IX. Senat des BFH beabsichtigt, die Revision des Finanzamts zurückzuweisen. Er legte dem Großen Senat gem. § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

  • 1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird?
  • 2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) aufzuteilen?

Die Gründe:
Der Senat verneint die erste und bejaht die zweite Vorlagefrage. Er beabsichtigt, die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat vertritt die Auffassung, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers die (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung des jeweiligen Raumes nicht voraussetzt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind daher entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH aufzuteilen.

Vorliegend hat der Kläger nach den Feststellungen des FG nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 Prozent zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass der Kläger 60 Prozent des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Insoweit ist also die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009, wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer anzuwenden.

Der vorlegende Senat geht demnach davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG abzugsfähig.

Der vorlegende Senat misst den Vorlagefragen grundsätzliche Bedeutung bei. Die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers und die Frage, ob die Aufwendungen für dieses bei gemischter Nutzung aufzuteilen sind, stellt sich nicht nur im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern kann sich auch bei anderen für Ertragssteuern zuständigen Senaten des BFH ergeben. Die Vorlagefragen entfalten große Breitenwirkung.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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BFH PM Nr. 10 vom 5.2.2014
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