Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags
NewsBewG §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, § 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Satz 2
Mit gleich lautenden Erlassen v. 18.5.2015 (BStBl. I 2015, 439) hatte die Finanzverwaltung angeordnet, Einheitswertfeststellungen und Grundsteuermessbetragsfestsetzungen im Hinblick auf die anhängigen Verfahren vor dem BVerfG vorläufig durchzuführen. Nachdem das BVerfG mit Urteil v. 10.4.2018 - 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15 (BGBl. I 2018, 531) den Gesetzgeber zwar zur gesetzlichen Neuregelung der Einheitsbewertung des Grundvermögens verpflichtet hat, die beanstandeten Regelungen nach Verkündung einer Neuregelung aber für weitere fünf Jahre, längstens bis zum 31.12.2024 angewandt werden dürfen, besteht keine Veranlassung mehr für die Durchführung vorläufiger Feststellungen/Festsetzungen. Die gleich lautenden Erlasse v. 18.5.2015 wurden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.