31.03.2022

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO)

Mit BMF-Schreiben v. 28.3.2022 hat die Finanzverwaltung ihren Vorläufigkeitskatalog erneut geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.3.2022 - IV A 3 - S 0338/19/10006 :001, DOK 2022/0240601

AO § 165
EStG § 33


Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u. a. v. 25. 4. 2017 - VIII R 52/13, BStBl II 2017, 949 u.v. 19. 1. 2017 - VI R 75/14, BStBl II 2017, 684) ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Auch Aufwendungen für Krankheit und Pflege sind nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG überschreiten. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen. Die gegen die vorgenannten Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Die zuletzt u. a. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geführten Revisionsverfahren sind mittlerweile ebenfalls beendet. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen v. 1. 9. 2021 - VI R 18/19, BFH/NV 2022, 13, und v. 4. 11. 2021 - VI R 48/18, BFH/NV 2022, 120, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit ist der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen. Im Vorläufigkeitskatalog ist der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung" mit sofortiger Wirkung gestrichen. Auch ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.
BMF online
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