Vorstandstätigkeit für eine Bank ist mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar
BFH 17.5.2011, VII R 47/10Der Kläger war von 1992 bis 2007 als Steuerberater tätig. Danach wechselte er in den Vorstand einer Genossenschaftsbank. Seinen Antrag auf Wiederbestellung lehnte die Steuerberaterkammer im August 2009 ab. Nach ihrer Ansicht war die Wiederbestellung als Steuerberater nach § 48 Abs. 2, § 40 Abs. 3 Nr. 2 StBerG zu versagen, weil der Kläger als Vorstandsmitglied der Bank eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Hs. StBerG ausübe, für die keine Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Hs. StBerG zugelassen werden könne. Auch komme eine Zulassung nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 S. 1, § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG nicht in Betracht, da der Kläger kein Angestellter sei.
Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hatte wegen seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Genossenschaftsbank keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater.
Die Genossenschaftsbank ist gem. § 17 Abs. 2 GenG Formkaufmann und übt mit der Vornahme von Finanzgeschäften eine gewerbliche Tätigkeit aus. Infolgedessen ist das organschaftliche Handeln des Klägers als Vorstand notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Bank geprägt. Somit ist auch die Tätigkeit des Klägers gewerblich und damit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Hs. StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar.
Die Voraussetzungen für eine nach dem Gesetz mögliche Ausnahme, falls durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lagen hier nicht vor. Insbesondere konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einer Doppelfunktion als gewerblich tätiges Vorstandsmitglied und als Steuerberater dann in einen Interessenskonflikt gerät, wenn ein Mandant Kunde der Genossenschaftsbank ist.
Wegen der als gewerblich anzusehenden Vorstandstätigkeit des Klägers, war es auch unerheblich, ob die weitere Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG keine Anwendung findet, weil die Vorstandstätigkeit des Klägers als eine Tätigkeit eines Syndikus-Steuerberaters i.S.d. § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG anzusehen wäre. Schließlich war der Kläger nicht als Syndikus-Steuerberater tätig, und § 58 S. 2 Nr. 5a S. 1 StBerG ist dahin zu verstehen, dass im Rahmen des Angestelltenverhältnisses ausschließlich Tätigkeiten i.S.d. § 33 StBerG wahrgenommen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung, die auf die Tätigkeit in der Steuerabteilung eines Unternehmens abstellt, was für die Vorstandstätigkeit des Klägers nicht zutraf.
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