01.06.2015

Vorsteuer aus Insolvenzverwaltervergütung ist in vollem Umfang abzugsfähig

Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerkürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze.

FG Köln 29.1.2015, 7 K 25/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen.

Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42% an. Es war der Ansicht, dass von den Verwertungsumsätzen von insgesamt 459.000 € nur ein Anteil von 192.000 € umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. So veräußerte die Verwalterin u.a. ein Grundstück für ca. 270.000 € umsatzsteuerfrei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort inzwischen dort unter dem Az.: V R 15/15 anhängig.

Die Gründe:
Der Bescheid über Umsatzsteuer 2012 war insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Klägerin statt richtigerweise i.H.v. 13.753 € nur i.H.v. 5.776 € berücksichtigt hatte.

Die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG für den Vorsteuerabzug lagen vor. Ein teilweiser Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 UStG schied aus, da die streitgegenständliche Verwaltungsleistung der Klägerin für Zwecke der zum Vorsteuerabzug berechtigenden, umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit der GmbH & Co. KG verwendet worden war und nicht im Zusammenhang mit vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen stand. Denn die Eingangsleistung und die daraus resultierende Vorsteuer waren der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG vor der Insolvenzeröffnung zuzuordnen, und diese Tätigkeit hatte nahezu ausschließlich Umsätze hervorgebracht, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten.

Die Leistung des Verwalters bestand nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens. Die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters können mit solchen Leistungen, die für eine Unternehmensveräußerung in Anspruch genommen werden, verglichen werden. Hierfür hatte der EuGH bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Geschäftsveräußerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vielmehr seien Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Veräußerung.

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FG Köln PM v. 1.6.2015
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