29.09.2017

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Durch entsprechende Änderungen der §§ 60 und 61 UStDV haben sich die Regularien zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2014 und 2017 geändert.

BMF-Schreiben
BMF - Schreiben v. 22.9.2017 - III C 3 - S 7359/17/10002, DOK 2017/0781221

UStDV §§ 60, 61

Die Vorschriften zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 60, 61 UStDV) haben sich mehrfach - mit Wirkung zum 30.12.2014 und mit Wirkung zum 20.7.2017 - geändert. Der Unternehmer kann danach in seinen Vergütungsanträgen auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufnehmen, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er auch für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, für die zuvor noch keine Vergütung beantragt wurde. Dieser weitere Vergütungsantrag wird - unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in seinem Antrag gewählt hat - aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind.

Die Finanzverwaltung hat nun mit BMF-Schreiben v. 22.9.2017 den Umsatzsteuer - Anwendungserlass v. 1.10.2010 (BStBl. I 2010, 846) in Abschnitt 18.12 und Abschnitt 18.13 entsprechend an die neue Rechtslage angepasst.

BMF online
Zurück