18.03.2021

Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG)

Mit BMF-Schreiben v. 15.3.2021 hat die Finanzverwaltung das Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG (neu: § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, aktualisiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.3.2021 - III C 3 - S 7359/19/10005 :001, DOK 2021/0300443

UStG § 18 Abs. 9 UStG
UStDV §§ 59 bis 61a


Mit BMF-Schreiben v. 17. 10. 2014 - IV D 3 - S 7359/07/10009 (BStBl I 2014, 1369) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG (neu: § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Diese Verzeichnisse werden nun durch die dem BMF-Schreiben v. 15.3.2021 beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) seit dem 1. Januar 2021 gegeben ist. Außerdem wurde festgestellt, dass die Gegenseitigkeit zu Antigua und Barbuda, Iran, Liberia und zum Königreich Eswatini (ehemals: Swasiland) nicht mehr und zu Laos, Gambia, Kosovo sowie St. Kitts und Nevis nicht gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht. Entsprechend wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 18.11 aktualisiert.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen der Randziffern 18 bis 21 des BMF-Schreibens vom 10. 12. 2020 - III C 1 - S 7050/19/10001 :002, BStBl I 2020, 1370 zu den Konsequenzen des Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland aus der Europäischen Union bleiben unberührt.
BMF online
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