24.10.2016

Vorsteuerabzug: Auch bei "Billig-Kleidung" genügt für eine Leistungsbeschreibung nicht die bloße Angabe einer Gattung

Bei Kleidungsstücken, auch im Niedrigpreissektor, genügt für eine Leistungsbeschreibung dabei nicht die bloße Angabe einer Gattung (wie Hose, Bluse). Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden.

FG Hamburg 29.7.2016, 2 V 34/16
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Kaufmann und handelt mit Textilien. Er unterhält mehrere Geschäftslokale. Im Rahmen seiner Steuererklärungen für das Streitjahr 2010 hatte er aus fünf Rechnungen der B-GmbH sowie zwei Rechnungen der C-GmbH Betriebsausgaben gelten gemacht. Den darin enthaltenen Betrag ausgewiesener Umsatzsteuer brachte er als Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuerjahreserklärung zum Abzug. Als Leistungsbeschreibung enthielten die Rechnungen Formulierungen wie Jacken, Pullover, Hosen, Tops, Kleider, Röcke, T-Shirts, Leggins.

Im Rahmen einer beim Antragssteller durchgeführten abgekürzten Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug zuzulassen seien, da es sich um Scheinrechnungen ohne tatsächlichen Leistungsaustausch handele. Die Behörde berief sich dabei auf Erkenntnisse des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen über strafrechtliche Ermittlungen, wonach es sich bei beiden GmbHs um Scheinunternehmen handeln solle.

Der Antragsteller hielt dagegen, dass selbst wenn es sich um Scheinrechnungen handeln sollte, die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Ausgaben für ertragsteuerliche Zwecke gemäß dem Beschluss des BFH vom 21.4.2005 (Az.: X B 115/04) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien, weil sie betrieblich erfolgt seien. Die geltend gemachten Vorsteuern seien nach § 163 AO im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Er, der Antragsteller, sei gutgläubig gewesen.

Das FG wies den Antrag, die Bescheide für 2010 über die Gewerbesteuer und über Umsatzsteuer von der Vollziehung auszusetzen, zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Bei summarischer Prüfung hatte die Finanzbehörde zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen versagt sowie die darin ausgewiesenen Beträge nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung waren zu Recht den Vorsteuerabzug aus den streitbefangenen Rechnungen versagt worden. Die vorliegenden Rechnungen erfüllten bei summarischer Prüfung bereits allesamt nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u.a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wurde. Aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Daran gemessen, enthielten die sieben streitgegenständlichen Rechnungen allesamt keine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung. Bei Kleidungsstücken, auch im Niedrigpreissektor, genügt für eine Leistungsbeschreibung dabei nicht die bloße Angabe einer Gattung (wie Hose, Bluse). Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden. Neben den Herstellerangaben bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört dazu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, etwa langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Joggingshose etc.

Nach summarischer Prüfung schied der Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil erhebliche Zweifel daran bestanden, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit dem jeweiligen Rechnungsersteller zugrunde lag. Denn nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt. Nach neuerer EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urt. v. 13.2.2014, C-18/13; 21.6.2012, C-80/11 u.a. ist es zwar in bestimmten Fällen Aufgabe der Steuerverwaltung, (zunächst) konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch und für ein "Kennenmüssen" beim Steuerpflichtigen sprechen. Nach Auffassung des BFH hat jedoch der Steuerpflichtige auch auf Grundlage dieser EuGH-Rechtsprechung das tatsächliche Bewirken der Lieferung nachzuweisen (so BFH-Beschl. v. 26.2.2014, Az.: V S 1/14).

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