Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen
FG Berlin-Brandenburg v. 9.4.2019 - 5 K 5119/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Dozent. In seiner im Februar 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2013 erklärte er Vorsteuern i.H.v. insgesamt rd. 9.200 €. In diesem Betrag waren Vorsteuerbeträge i.H.v. rd. 600 € enthalten, die auf vom Kläger getätigte Bewirtungsaufwendungen entfielen. Hierbei handelte es sich um Geschäftsessen mit Geschäftspartnern des Klägers. Die entsprechenden Belege hierzu enthielten zunächst keine Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.
Das Finanzamt stimmte der Umsatzsteuererklärung zu. Im Rahmen einer Außenprüfung beim Kläger gelangte der Prüfer u.a. zu der Rechtsauffassung, dass die geltend gemachten Vorsteuern i.H.v. 600 € im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen nicht zu gewähren seien, da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung nicht auf den Bewirtungsbelegen vorgenommen worden seien. Das Finanzamt folgte der Beurteilung des Prüfers und erließ im Januar 2017 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr.
Mit seinem hiergegen erhobenen Einspruch holte der Kläger die bislang fehlenden Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen nach und machte weiterhin den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass es umsatzsteuerrechtlich unerheblich sei, wann die Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen erfolgt seien. Der Vorsteuerabzug dürfe nicht allein aufgrund der Missachtung von etwaig bestehenden Formvorschriften versagt werden.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen ist vom Finanzamt zu Unrecht versagt worden.
Bei den streitigen Bewirtungsaufwendungen handelte es sich um solche für Geschäftsessen des Klägers mit Geschäftspartnern in einem angemessenen Umfang. Dafür, dass es sich nicht um Geschäfts-, sondern vielmehr Privatessen des Klägers gehandelt haben soll, ist nichts ersichtlich. Vielmehr zeigen die detaillierten und schlüssigen Angaben des Klägers auf den Bewirtungsbelegen zum Anlass der Bewirtung, dass es sich tatsächlich um geschäftliche Anlässe gehandelt hat. Damit kommt es streitentscheidend auf die Frage an, ob die Nachholung der Formerfordernisse gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erst im Einspruchsverfahren, mithin also erst ca. vier Jahre nach erfolgter Bewirtung, den Vorsteuerabzug ausschließen kann. Dies ist indes zu verneinen.
Der BFH hat bislang nicht ausdrücklich zu der Frage geurteilt, ob ein Fehlen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angeführten Formvorschriften bzw. ein nicht zeitnahes Nachholen fehlender Angaben nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich beachtlich ist und den Vorsteuerabzug ausschließt. Er hat jedoch zu den ertragsteuerlich bestehenden besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 4 Abs. 7 EStG die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß hiergegen den Vorsteuerabzug unberührt lasse, da eine derartige Einschränkung des Vorsteuerabzugs mit den unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sei. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden bislang die Formvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch für den Vorsteuerabzug für relevant erachtet mit der Folge, dass bei einem Verstoß hiergegen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG zu versagen sei.
In der steuerrechtlichen Literatur wird die Frage, ob die (zeitnahe) Einhaltung der Formvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch für den Vorsteuerabzug relevant ist, unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird vertreten, dass Vorsteuern, die auf angemessene, aber nicht in der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG verlangten Weise nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen entfallen, nicht abziehbar seien. Nach anderer Auffassung kann ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen; vielmehr sei allein entscheidend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen seien. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung im Ergebnis an.
Daher muss § 15 Abs. 1a UStG bei Bewirtungsaufwendungen dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden, dass ein Nachweis der unternehmerischen Verwendung der Bewirtungsleistungen und des Bezugs der Leistungen von einem Unternehmer genügt, jedenfalls sofern die Bewirtungsaufwendungen - wie hier - als angemessen anzusehen sind. Ein solcher Nachweis ist im Streitfall durch die Bewirtungsbelege sowie die nachgeholten glaubhaften Eintragungen auf diesen Belegen hinreichend erbracht.
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Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Dozent. In seiner im Februar 2016 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2013 erklärte er Vorsteuern i.H.v. insgesamt rd. 9.200 €. In diesem Betrag waren Vorsteuerbeträge i.H.v. rd. 600 € enthalten, die auf vom Kläger getätigte Bewirtungsaufwendungen entfielen. Hierbei handelte es sich um Geschäftsessen mit Geschäftspartnern des Klägers. Die entsprechenden Belege hierzu enthielten zunächst keine Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.
Das Finanzamt stimmte der Umsatzsteuererklärung zu. Im Rahmen einer Außenprüfung beim Kläger gelangte der Prüfer u.a. zu der Rechtsauffassung, dass die geltend gemachten Vorsteuern i.H.v. 600 € im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen nicht zu gewähren seien, da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung nicht auf den Bewirtungsbelegen vorgenommen worden seien. Das Finanzamt folgte der Beurteilung des Prüfers und erließ im Januar 2017 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr.
Mit seinem hiergegen erhobenen Einspruch holte der Kläger die bislang fehlenden Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen nach und machte weiterhin den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass es umsatzsteuerrechtlich unerheblich sei, wann die Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen erfolgt seien. Der Vorsteuerabzug dürfe nicht allein aufgrund der Missachtung von etwaig bestehenden Formvorschriften versagt werden.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen ist vom Finanzamt zu Unrecht versagt worden.
Bei den streitigen Bewirtungsaufwendungen handelte es sich um solche für Geschäftsessen des Klägers mit Geschäftspartnern in einem angemessenen Umfang. Dafür, dass es sich nicht um Geschäfts-, sondern vielmehr Privatessen des Klägers gehandelt haben soll, ist nichts ersichtlich. Vielmehr zeigen die detaillierten und schlüssigen Angaben des Klägers auf den Bewirtungsbelegen zum Anlass der Bewirtung, dass es sich tatsächlich um geschäftliche Anlässe gehandelt hat. Damit kommt es streitentscheidend auf die Frage an, ob die Nachholung der Formerfordernisse gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erst im Einspruchsverfahren, mithin also erst ca. vier Jahre nach erfolgter Bewirtung, den Vorsteuerabzug ausschließen kann. Dies ist indes zu verneinen.
Der BFH hat bislang nicht ausdrücklich zu der Frage geurteilt, ob ein Fehlen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angeführten Formvorschriften bzw. ein nicht zeitnahes Nachholen fehlender Angaben nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich beachtlich ist und den Vorsteuerabzug ausschließt. Er hat jedoch zu den ertragsteuerlich bestehenden besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 4 Abs. 7 EStG die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß hiergegen den Vorsteuerabzug unberührt lasse, da eine derartige Einschränkung des Vorsteuerabzugs mit den unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sei. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden bislang die Formvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch für den Vorsteuerabzug für relevant erachtet mit der Folge, dass bei einem Verstoß hiergegen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG zu versagen sei.
In der steuerrechtlichen Literatur wird die Frage, ob die (zeitnahe) Einhaltung der Formvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch für den Vorsteuerabzug relevant ist, unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird vertreten, dass Vorsteuern, die auf angemessene, aber nicht in der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG verlangten Weise nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen entfallen, nicht abziehbar seien. Nach anderer Auffassung kann ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen; vielmehr sei allein entscheidend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen seien. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung im Ergebnis an.
Daher muss § 15 Abs. 1a UStG bei Bewirtungsaufwendungen dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden, dass ein Nachweis der unternehmerischen Verwendung der Bewirtungsleistungen und des Bezugs der Leistungen von einem Unternehmer genügt, jedenfalls sofern die Bewirtungsaufwendungen - wie hier - als angemessen anzusehen sind. Ein solcher Nachweis ist im Streitfall durch die Bewirtungsbelege sowie die nachgeholten glaubhaften Eintragungen auf diesen Belegen hinreichend erbracht.
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