12.01.2023

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Kurzbesprechung
BFH v. 8. 9. 2022 - V R 26/21

UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr. 1 S 1, § 2 Abs 1 S 2
EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, 112/2006 Art 9 Abs 1 UAbs 2


Streitig war der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von zwei hochpreisigen Fahrzeugen, den das FG gewährte, der BFH jedoch versagte.

Die Verwendung von Eingangsleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen erfordert, dass er diese Umsätze im Rahmen seiner "wirtschaftlichen Tätigkeiten" ausführt. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Allerdings sind der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Ebenso kann die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.

Unternimmt hingegen eine Person für Verkäufe aktive Schritte zum Vertrieb, indem sie sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, übt sie eine "wirtschaftliche Tätigkeit" aus.

Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird.

Im Streitfall hatte dem FG bereits eine bloße Verkaufsabsicht beim Erwerb genügt, um eine wirtschaftliche Tätigkeit anzuerkennen. Der BFH entschied jedoch, dass allein der mögliche Verkauf eines Gegenstands nicht ausreichend ist, um eine insoweit eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen. Denn der bloße Erwerb eines Gegenstands in der Hoffnung, Gewinne infolge eines durch Zeitablauf gesteigerten Wertes des Gegenstands zu erzielen, genügt für sich nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass Umstände vorliegen, die zeigen, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verhält.

Im Streitfall hatte das FG rechtsfehlerhaft die Tätigkeiten des Geschäftsführers als Einzelkaufmann sowie als Gesellschafter-Geschäftsführer der Steuerpflichtigen auf dem "engen Marktumfeld für hochpreisige Fahrzeuge" seiner Überzeugung zugrunde gelegt und hieraus abgeleitet, die Steuerpflichtige sei beim Erwerb der Fahrzeuge nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig unternehmerisch tätig geworden. Ihr stand schließlich auch kein Zuordnungswahlrecht zu. Denn dieses bezieht sich auf den Erwerb eines gemischt (für unternehmerische und private Zwecke) genutzten Gegenstands. Im Streitfall, in dem zu entscheiden ist, ob ein Gegenstand überhaupt für eine wirtschaftliche Tätigkeit erworben wurde, kam es darauf nicht an.

Der Erwerb der Fahrzeuge als solcher begründete bei eigenständiger Betrachtung keine wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit der Steuerpflichtigen. Auch wenn sie in einem engen Marktumfeld für hochpreisige Fahrzeuge nicht wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Geschäftslokal unterhalten und regelmäßig Anzeigen schalten musste, fehlten jegliche Hinweise darauf, dass sie hinsichtlich der in Rede stehenden Fahrzeuge wie ein Händler tätig war oder aus der Nutzung der erworbenen Fahrzeuge Einnahmen erzielen wollte.

Anhaltspunkte dafür, dass sie über den bloßen Erwerb und den Verkauf der Fahrzeuge hinaus die Absicht hatte, die Fahrzeuge unternehmerisch zu verwenden, lagen nicht vor. Etwaige Tätigkeiten, die über ein Handeln zur Veräußerung privater Gegenstände hinaus gingen oder auf eine unternehmerische Nutzung hindeuteten, waren ebenfalls nicht manifestiert. Die Steuerpflichtige hatte beide Fahrzeuge tatsächlich nicht genutzt. Sie standen verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle. Insbesondere war der Erwerb der Fahrzeuge nicht als Erweiterung der Haupttätigkeit der Steuerpflichtigen anzusehen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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