31.08.2017

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes einer Lotsenbrüderschaft

Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn nicht als Vorsteuer abziehen.

BFH 31.5.2017, XI R 40/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Seelotse und gehört einer Lotsenbrüderschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. § 27 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen (SeeLG), an. Diese besteht aus den für das Seelotsrevier bestallten Seelotsen (§ 27 Abs. 1 S. 1 SeeLG). Sie hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen (§ 27 Abs. 2 S. 1 SeeLG) und im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 S. 2 SeeLG). Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft, die u.a. die Lotsgelder für Rechnung ihrer Seelotsen einnimmt und diese nach Abzug der anteiligen Ausgaben verteilt, werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen (§ 27 Abs. 3 SeeLG).

Nach den Feststellungen des FG hatte die Lotsenbrüderschaft zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben Leistungen in Auftrag gegeben, für die ihr Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden, wovon ein Teil auf laufende Verwaltungskosten und ein Teil auf die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes entfielen. Die davon im Rahmen der anteilmäßigen Ausgabentragung i.S.v. § 27 Abs. 3 SeeLG auf den einzelnen Seelotsen anteilig entfallenden Vorsteuerbeträge (laufende Verwaltungskosten und Errichtung Verwaltungsgebäude) wurden in der Lotsgeldabrechnung für Dezember 2008 von dem jeweils auszuzahlenden Lotsgeld abgezogen.

Der Kläger machte diese der Lotsenbrüderschaft in Rechnung gestellten und (u.a.) auf ihn anteilig umgelegten Beträge in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2008 als Vorsteuern geltend. Das Finanzamt erkannte allerdings nur die auf den Kläger entfallende Vorsteuer aus den laufenden Verwaltungskosten als abziehbar an und lehnte den Abzug der anteiligen Vorsteuer aus der Gebäudeerrichtung ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die der Lotsenbrüderschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes anteilig als Vorsteuer abzuziehen.

Zwar ist eine Unternehmereigenschaft des Klägers als Seelotse anzunehmen, jedoch bleibt der von ihm geltend gemachte Vorsteuerabzug zu versagen, da die fraglichen Eingangsleistungen nicht i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG für das Unternehmen des jeweiligen Seelotsen (anteilig) ausgeführt worden und die Seelotsen nicht Leistungsempfänger der betreffenden Eingangsumsätze waren.

Die von den Seelotsen im Rahmen des § 27 Abs. 3 SeeLG anteilig zu tragende Umsatzsteuer wird mithin nicht aufgrund der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit derselben geschuldet oder entrichtet. Darüber hinaus wurden auch die fraglichen Eingangsleistungen den Seelotsen nicht i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG in Rechnung gestellt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Lotsenbrüderschaft selbst zum Abzug der betreffenden Vorsteuerbeträge berechtigt wäre, wenn sie als Unternehmerin gehandelt hätte, so dass auch schon deshalb ein Vorsteuerabzug bei den einzelnen Lotsen ausgeschlossen war.

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