Vorsteuerabzug aus Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine
FG Berlin-Brandenburg 27.11.2019, 7 K 7184/17
Der Sachverhalt:
Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindet sich eine Betriebskantine, die seit April 2016 von einer GmbH betrieben wird. Im Bewirtschaftungsvertrag beauftragt die Klägerin die Kantinenbetreiberin u.a. mit der betriebsgastronomischen Versorgung, insbesondere mit der Übernahme der Mittags- und Zwischenversorgung durch das Betriebsrestaurant. Dem Vertrag ist eine Leistungsbeschreibung beigefügt, die nähere Regelungen zum Speisenangebot, den begleitenden Dienstleistungen und den Öffnungszeiten enthält. Die Klägerin überlässt der Kantinenbetreiberin die Räume nebst Inventar und zahlt an die Kantinenbetreiberin eine monatliche Pauschale für den vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungsauftrag i.H.v. netto 5.389 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Vorgang umsatzsteuerpflichtig ist (Bl. 74 GA), wobei der Bemessung der Pauschale eine dem Vertrag beigefügte Kalkulation der voraussichtlichen Erlöse und Kosten zugrunde liegt.
Die Kantinenbetreiberin bietet die Verpflegungsleistungen an die Mitarbeiter der Klägerin im eigenen Namen und vereinnahmt dafür von den Arbeitnehmern Entgelte, deren Höhe zwischen der Klägerin und der Kantinenbetreiberin vertraglich festgelegt ist. Die Kantinenbetreiberin stellte der Klägerin jeweils monatliche Rechnungen (jeweils im Folgemonat) über die Stützungspauschale aus. In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Juni bis August 2016 meldete die Klägerin Vorauszahlungen an und zog dabei Vorsteuern aus Rechnungen der Kantinenbetreiberin i.H.v. 2.048 € im Juni und je 1.024 € im Juli und August ab.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Juni bis August 2016 kam die Prüferin zu der Einschätzung, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Kantinenbetreiberin sei zu versagen. Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Kantinenbetreiberin zu. Die Kantinenbetreiberin hat an die Klägerin zwar steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Die Klägerin hat diese aber nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe verwendet.
Die Klägerin hat die Leistungen der Kantinenbetreiberin nicht für einen tauschähnlichen Umsatz i.S.v. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, bei dem die Arbeitsleistung des Dienstverpflichteten durch Lohnzahlung und zusätzlich durch eine Sachzuwendung vergütet wird verwendet. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Bei einseitigen Sachzuwendungen, die - wie im Streitfall - ohne Bezug zum Umfang der durch den betreffenden Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Sachzuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung. Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird danach gleichgestellt die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Eine unentgeltliche Wertabgabe i.d.S. liegt vor, wenn die Leistung des Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist. Aus der EuGH-Rechtsprechung zur Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer ergibt sich allgemein, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen - wie z. B. die Abgabe von Mahlzeiten - nur dann nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint. Bezieht ein Arbeitgeber eine Bewirtschaftungsleistung, mit der er seinen Arbeitnehmern gegenüber die unentgeltliche Leistung erbringt, in seiner Betriebskantine zu festgesetzten verbilligten Abgabepreisen günstig essen zu können, dient dies deren privatem Bedarf.
Selbst wenn die Bewirtschaftung der Kantine im unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und dem optimalen Ablauf des betrieblichen Leistungsprozesses dient, kann nur ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer aus der mit der Bewirtschaftung verbundenen verbilligten Abgabe von Mahlzeiten ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Arbeitgebers als nur untergeordnet im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze erscheinen. Denn es ist Sache des Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen, sodass Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen - oder wie hier: verbilligten - Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestehen, unter normalen Umständen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer i. S. v. Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL (der § 3 Abs. 9a UStG zu Grunde liegt) dienen.
Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg
Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindet sich eine Betriebskantine, die seit April 2016 von einer GmbH betrieben wird. Im Bewirtschaftungsvertrag beauftragt die Klägerin die Kantinenbetreiberin u.a. mit der betriebsgastronomischen Versorgung, insbesondere mit der Übernahme der Mittags- und Zwischenversorgung durch das Betriebsrestaurant. Dem Vertrag ist eine Leistungsbeschreibung beigefügt, die nähere Regelungen zum Speisenangebot, den begleitenden Dienstleistungen und den Öffnungszeiten enthält. Die Klägerin überlässt der Kantinenbetreiberin die Räume nebst Inventar und zahlt an die Kantinenbetreiberin eine monatliche Pauschale für den vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungsauftrag i.H.v. netto 5.389 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Vorgang umsatzsteuerpflichtig ist (Bl. 74 GA), wobei der Bemessung der Pauschale eine dem Vertrag beigefügte Kalkulation der voraussichtlichen Erlöse und Kosten zugrunde liegt.
Die Kantinenbetreiberin bietet die Verpflegungsleistungen an die Mitarbeiter der Klägerin im eigenen Namen und vereinnahmt dafür von den Arbeitnehmern Entgelte, deren Höhe zwischen der Klägerin und der Kantinenbetreiberin vertraglich festgelegt ist. Die Kantinenbetreiberin stellte der Klägerin jeweils monatliche Rechnungen (jeweils im Folgemonat) über die Stützungspauschale aus. In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Juni bis August 2016 meldete die Klägerin Vorauszahlungen an und zog dabei Vorsteuern aus Rechnungen der Kantinenbetreiberin i.H.v. 2.048 € im Juni und je 1.024 € im Juli und August ab.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Juni bis August 2016 kam die Prüferin zu der Einschätzung, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Kantinenbetreiberin sei zu versagen. Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Kantinenbetreiberin zu. Die Kantinenbetreiberin hat an die Klägerin zwar steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Die Klägerin hat diese aber nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe verwendet.
Die Klägerin hat die Leistungen der Kantinenbetreiberin nicht für einen tauschähnlichen Umsatz i.S.v. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, bei dem die Arbeitsleistung des Dienstverpflichteten durch Lohnzahlung und zusätzlich durch eine Sachzuwendung vergütet wird verwendet. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Bei einseitigen Sachzuwendungen, die - wie im Streitfall - ohne Bezug zum Umfang der durch den betreffenden Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgen, ist die Sachzuwendung kein Entgelt für die Arbeitsleistung. Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird danach gleichgestellt die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Eine unentgeltliche Wertabgabe i.d.S. liegt vor, wenn die Leistung des Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist. Aus der EuGH-Rechtsprechung zur Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer ergibt sich allgemein, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus deren Sicht ihren privaten Zwecken dienen - wie z. B. die Abgabe von Mahlzeiten - nur dann nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint. Bezieht ein Arbeitgeber eine Bewirtschaftungsleistung, mit der er seinen Arbeitnehmern gegenüber die unentgeltliche Leistung erbringt, in seiner Betriebskantine zu festgesetzten verbilligten Abgabepreisen günstig essen zu können, dient dies deren privatem Bedarf.
Selbst wenn die Bewirtschaftung der Kantine im unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und dem optimalen Ablauf des betrieblichen Leistungsprozesses dient, kann nur ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer aus der mit der Bewirtschaftung verbundenen verbilligten Abgabe von Mahlzeiten ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Arbeitgebers als nur untergeordnet im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze erscheinen. Denn es ist Sache des Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen, sodass Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen - oder wie hier: verbilligten - Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestehen, unter normalen Umständen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer i. S. v. Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL (der § 3 Abs. 9a UStG zu Grunde liegt) dienen.