06.03.2019

Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.

BFH v. 5.12.2018 - XI R 44/14
Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte für den Erwerb eines Blockheizkraftwerks den Kaufpreis an eine Verkäuferin, der A-GmbH, im Voraus gezahlt. Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des Blockheizkraftwerks kam es - wie auch in zahlreichen anderen Fällen - nicht. Die Verantwortlichen der A-Firmengruppe hatten tatsächlich niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches "Schneeballsystem" aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Die von der A-GmbH vermeintlich als monatliche Pacht an den Käufer getätigten Zahlungen zzgl. Umsatzsteuer hatte der Kläger angemeldet und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Kurze Zeit später wurde die A-GmbH insolvent.

Das Finanzamt ließ den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus der geleisteten Kaufpreiszahlung nicht zu. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH, der im Revisionsverfahren Zweifel an der zutreffenden Auslegung der einschlägigen europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hatte, legte dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils "Kollroß" vom 31.5.2018 - C-660/16 - wies der BFH die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück.

Gründe:

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger im Streitjahr 2010 als Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG berechtigt war, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG weitere Vorsteuerbeträge sowie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG die Vorsteuer aus der Vorauszahlung für das Blockheizkraftwerk abzuziehen. Es hat im Ergebnis ebenso zu Recht erkannt, dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Vorauszahlung für den Erwerb des Blockheizkraftwerks nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG jedenfalls im Streitjahr nicht in Betracht kommt. Im Übrigen schuldet der Kläger - was das FG ebenso zutreffend erkannt hat - Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG.

Dem Kläger steht als Unternehmer der streitige Vorsteuerabzug zu. Zum Zeitpunkt seiner Zahlung erschien die versprochene Lieferung als sicher, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Kläger bekannt angesehen werden konnten, und er zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. Schließlich hat der Kläger den Vorsteuerabzug auch nicht (nachträglich) zu berichtigen, da die A-GmbH den von ihm geleisteten Kaufpreis nicht zurückgezahlt hat. Die Vorsteuerberichtigung ist offenkundig unangemessen und daher ausgeschlossen, wenn ein Erwerber nach einer Berichtigung von der Steuerbehörde die Erstattung der auf eine derartige Berichtigung entfallenden Steuer beanspruchen könnte.

Entsprechende Entscheidungen ergingen in den Parallelverfahren XI R 8/14 und XI R 10/16. Zur Einkommensteuer hatte der BFH hinsichtlich des die A-GmbH betreffenden Anlagebetrugs mit Blockheizkraftwerken im sog. Verwaltungsvertragsmodell bereits mit Urteil vom 7.2.2018, Az.: X R 10/16 entschieden, dass der Verlust des Kapitals bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sein kann.

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BFH PM Nr. 12 vom 5.3.2019
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