28.08.2014

Vorsteuervergütung: Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Die Auslegung, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam ist, ist auch gemeinschaftsrechtlich eindeutig vorgegeben.

FG Köln 6.5.2014, 2 K 147/10 u.a.
Der Sachverhalt:
Bei den Klägern in den Verfahren Az.: 2 K 147/10 sowie 2 K 2601/11 handelt es sich um Unternehmen aus Großbritannien bzw. Ungarn. Beide hatten bei ihrem jeweiligen Finanzamt einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV gestellt. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Verwendungszweck eingetragen: "Geschäftskosten - siehe Rechnungen" bzw. "Betriebsausgaben laufender Betrieb". In beiden Fällen lehnten die Finanzämter den Antrag auf Vorsteuervergütung unter Hinweis auf die mangelnde Ordnungsgemäßheit der Rechnungen ab.

Hiergegen wandten sich die Kläger. Im Verfahren 2 K 147/10 reichte der Kläger die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren vor dem BFH (Az.: XI B 111/11) ein, in dem es ebenfalls um die Frage geht, ob die Eintragung "Geschäftskosten - siehe Rechnungen" in Abschnitt 9 Buchst. a) für die Wirksamkeit eines Vorsteuervergütungsantrags ausreicht. Hierin wird vorgetragen, dass die Antragstellerin bereits Feld 2 des Antragsformulars ihren Gewerbezweig benannt habe. In Feld 9a sei lediglich die Angabe aus Feld 2 zu wiederholen. Bei unzureichenden Angaben in Feld 9a handele es sich um einen verfahrensrechtlichen Fehler und nicht um ein materiell-rechtliches Defizit. Die Versagung der Vorsteuervergütung wegen einer unzureichenden Eintragung ins Feld 9a würde gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.

Das FG wies beide Klagen ab.

Die Gründe:
Die Vergütungsanträge waren unwirksam, da es an einer ordnungsgemäßen Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks gem. der Achten EG-Richtlinie mangelte.

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Durch diese inhaltlichen Anforderungen an den Vergütungsantrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 S. 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. Dies wird auch durch Art. 15 der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG) bestätigt. Hiernach gilt der Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt, "wenn der Antragsteller alle ... geforderten Angaben gemacht hat". Hierbei handelt es sich um eine rein deklaratorische Regelung.

Es ist erforderlich, dass der in Abschnitt 9a des Vordrucks vorgegebene Eingangssatz durch eine Angabe zum Anlass der bezogenen Leistung in inhaltlich sinnvoller Weise ergänzt wird. Die Erklärung muss dabei über die allgemeine Auskunft, dass die Leistungen für Zwecke des Unternehmens bzw. für die allgemeine Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet werden, hinausgehen. Insoweit ist ein Erklärungsmehrwert erforderlich. Soweit der Antragsteller nur erklärt, die bezogenen Leistungen für Zwecke seines Unternehmens/Geschäftstätigkeit verwendet, stellt dies zunächst eine Selbstverständlichkeit dar. Dieser Erklärungswert ist bereits im Eingangssatz von Feld 9 Buchst. a des amtlichen Vordrucks durch die Worte "für Zwecke des Unternehmens" enthalten.

Hinzu kommt, dass die Angaben "Geschäftskosten" bzw. "Betriebsausgaben laufender Betrieb" nicht nur sehr allgemeine Formulierungen sind, sondern sich dahinter lediglich rechtliche Wertungen der Antragsteller verbergen, dass sie die in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Gegenstände als Ausfluss seiner Geschäftstätigkeit ansehen. Eine rechtliche Wertung wird im Antragsvordruck allerdings nicht verlangt, sondern ist von der den Antrag prüfenden Finanzbehörde vorzunehmen. Vom Antragsteller wird in Abschnitt 9 Buchst. a vielmehr eine Angabe tatsächlicher Umstände, die auf den konkreten Anlass des Leistungsbezugs schließen lassen, gefordert.

Die Auslegung, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam ist, ist auch gemeinschaftsrechtlich eindeutig vorgegeben. Das der Achten Richtlinie im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) die im deutschen Vordruck enthaltenen Erklärungen des Antragstellers. Aus den Erläuterungen in Anhang C Buchst. F der Achten Richtlinie ergibt sich dabei zudem ausdrücklich, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchst. a) des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht. Hierzu werden auch Beispiele angeführt. Da die Klagen bereits im Hinblick auf die unzureichende Eintragung unbegründet waren, war es unerheblich, ob bei Antragseinreichung Originalrechnungen vorgelegt wurden und ob Kopien anzuerkennen sind.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
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