Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie
BFH 30.8.2017, XI R 24/16Der Kläger ist ein in Polen ansässiger Unternehmer. Er hatte am 27.9.2012 im elektronischen Verfahren über das von der polnischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Vergütung von Vorsteuer i.H.v. 6.645 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 (Vergütungszeitraum) beantragt. Dem Vergütungsantrag war eine Rechnung der X-GmbH aus August 2011 über die Demontage einer Windkraftanlage im Inland in elektronischer Form beigefügt, die mit dem Aufdruck "Kopie" versehen war und in der deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Eine elektronische Kopie (Scan) des Originals der Rechnung wurde dem BZSt im Februar 2013 - zusammen mit einem weiteren Antrag für einen anderen Vorsteuervergütungszeitraum - übermittelt.
Das BZSt lehnte den Antrag für den Vergütungszeitraum mit der Begründung ab, dass es sich bei dem auf elektronischem Weg eingereichten Beleg nicht um den Scan der Originalrechnung handele. Eine Vorsteuervergütung allein auf Grundlage einer eingescannten Kopie sei nicht möglich.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des BZSt blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass das Erfordernis des § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a.F., "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen", auch dann gewahrt ist, wenn es sich bei dem beigefügten Dokument nicht um eine elektronische Kopie (Scan) des Originals, sondern um einen Scan einer Kopie des Originals, eines Rechnungsdoppels oder einer Zweitschrift handelt.
Der V. Senat des BFH hat durch Urteil vom 17.5.2017 (Az.: V R 54/16) Folgendes entschieden: "Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung i.S. v. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F." Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an und überträgt sie auf sonstige originalgetreue Reproduktionen der Rechnung (Abschriften, Durchschriften u.Ä.). Dafür spricht der Wortlaut der Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG, § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a.F.; denn in ihnen ist nur von "einer Kopie der Rechnung" bzw. "der Rechnung in Kopie" die Rede, die dem Antrag in elektronischer Form beizufügen ist.
Eine "Kopie" ist begrifflich die "Abschrift, Durchschrift oder sonstige originalgetreue Reproduktion, Doppel eines Schriftstücks o.Ä., besonders Fotokopie" (http://www.duden.de/rechtschreibung/Kopie#Bedeutung1). Dies umfasst auch Rechnungsdoppel, Duplikate oder Zweitschriften der Rechnung, wenn diese die Rechnung originalgetreu reproduzieren. Auch sie dürfen nach dem Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG und der UStDV in elektronischer Form vorgelegt werden.
Sie sind auch inhaltlich eine Kopie der Rechnung; denn sie sind - wie das FG für den Streitfall festgestellt hat und sich außerdem aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt - ein Abbild des Originals und reproduzieren die Rechnung originalgetreu. Dass sie mit einem die Kopie, das Doppel, Duplikat oder die Zweitschrift kenntlichmachenden Zusatz versehen sind, spielt hierfür keine Rolle.
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