28.11.2016

Vorsteuervergütung: Wirksamer Antrag trotz Angabe der Referenznummer statt der Rechnungsnummer

Die bloße Angabe einer Referenznummer statt der geforderten Rechnungsnummer mag zwar inhaltlich nicht zutreffend und damit nicht ausreichend sein, sie ist jedoch nicht "inhaltsleer" und verfügt über einen minimalen eigenständigen Erklärungswert. Die Angabe der Referenznummer ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen, die Gegenstand des Vorsteuervergütungsantrags sind.

FG Köln 14.9.2016, 2 K 195/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft. Sie hatte im Oktober 2012 im elektronischen Antragsverfahren die Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für Juli bis September 2012 i.H.v. 71.907 € beantragt. Dem Vergütungsantrag lagen im Wesentlichen Rechnungen über Lieferungen zu Grunde, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend machte. In der amtlichen Anlage zum Antrag mit der Einzelaufstellung der Rechnungen war zu einzelnen Rechnungen in der Spalte "Beleg-Nr" allerdings nicht die in der Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, in den Rechnungen enthaltene Referenznummer ("Zusamf. Ref.") eingetragen.

Die von der Klägerin mit dem Konzern A. vereinbarten Abrechnungsmodalitäten stellten sich wie folgt dar: Der Konzern A. unterhält nicht nur in Deutschland ein Netz, sondern auch in anderen EU-Staaten. Hierzu errichtete der Konzern Landesgesellschaften. Über die Lieferungen wird in einem 14-tägigen Rhythmus abgerechnet. Die Abrechnung gegenüber der Klägerin erfolgt über die in Deutschland ansässige A-GmbH. Diese vergibt - neben einer Rechnungsnummer - pro Abrechnungszeitraum eine einmalige Referenznummer, unter der die Klägerin für jeden EU-Mitgliedstaat, gesonderte Abrechnungen erhält. Sowohl die Referenznummern als auch die Rechnungsnummer sind alphanumerisch aufgebaut, weisen nach einem Ländercode eine aufsteigende Nummer auf und werden je Staat, für den die A-GmbH eine Abrechnung erstellt, nur einmalig verwendet. Damit ist es der A-GmbH möglich, der Klägerin mit einer einzigen Abrechnung die Lieferungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gesondert zu berechnen und die auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entfallende Umsatzsteuer zutreffend auszuweisen.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der von der Klägerin eingereichte Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, wonach der Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der die Angabe der Rechnungsnummer enthalten müsse, gestellt worden sei. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings ist das Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az.: XI B 88/16 anhängig.

Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte (weitere) Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juli bis September 2012 zu. Die Klägerin ist berechtigt, für den Streitzeitraum die Vergütung von Vorsteuer i.H.v. insgesamt 71.907 € im besonderen Verfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV jeweils in der für den Vergütungszeitraum 2012 geltenden Fassung, und damit auch die Vorsteuervergütung hinsichtlich der vorliegend noch streitigen Antragspositionen die Rechnungen der A-GmbH betreffend zu verlangen. Die Klägerin hatte insoweit einen wirksamen Antrag eingereicht, insbesondere wurde die Anlage zum Antrag mit der Eintragung der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummer (statt der Rechnungsnummer) formwirksam ausgefüllt.

Die bloße Angabe einer Referenznummer statt der geforderten Rechnungsnummer mag zwar inhaltlich nicht zutreffend und damit nicht ausreichend sein, sie ist jedoch nicht "inhaltsleer" und verfügt über einen minimalen eigenständigen Erklärungswert. Die Klägerin hatte damit das für sie bei der Zuordnung der Einzelbelege, die Gegenstand des Vorsteuervergütungsantrags sind, maßgebliche Ordnungskriterium angegeben. Diese Eintragungen überschreiten jedenfalls - auch soweit man darin eine unrichtige Angabe der an sich geforderten Rechnungsnummer sieht - die Schwelle der Inhaltsleere. Im Verhältnis zur geforderten Angabe enthalten sie einen Erklärungs(mehr)wert. Die Angabe der Referenznummer ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen, die Gegenstand des Vorsteuervergütungsantrags sind.

Dem stand nicht entgegen, dass gegebenenfalls weitere Rückfragen seitens der Finanzbehörde erforderlich sind, über den Vorsteuervergütungsantrag abschließend zu entscheiden. Die Wirksamkeit eines Vorsteuervergütungsantrags setzt nämlich nicht seine Entscheidungsreife voraus. Ebenso wenig war es von Belang, dass die Klägerin erst nach Ablauf der Antragsfrist mit einer ergänzenden tabellarischen Übersicht eine Zuordnung der Referenznummer zu den jeweiligen Rechnungsnummern vorgenommen hatte. Hierbei handelte es sich allenfalls um eine sowohl unabhängig von den Formvorschriften als auch unabhängig von der Antragsfrist noch mögliche Ergänzung der Antragsangaben.

Dass die Angabe der Referenznummer nicht zur Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags der Klägerin führen konnte, bestätigte sich auch dadurch, dass sich ausweislich der Vergütungsakte die für die geforderte Rechnungsnummer maßgebliche Spalte der Anlage zum Vergütungsantrag gerade nicht die Bezeichnung "Rechnungsnummer" trägt, sondern mit der allgemeinen Formulierung "Beleg-Nr" überschrieben ist. Hinzu kam, dass das von der österreichischen Verwaltung zur Verfügung gestellte und von der Klägerin genutzte Portal für die elektronische Antragstellung eine hiervon nochmals abweichende Bezeichnung als "Bezugsnummer" aufweist. Somit war es für die Antragstellerin noch weniger ersichtlich, dass die deutsche Finanzverwaltung im "amtlich vorgeschriebenen Datensatz" für die Einreichung eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrags die Angabe der Rechnungsnummer fordert. Vielmehr war aus Sicht eines verständigen Antragstellers die Annahme, in den Angaben zu den Einzelrechnungen genüge für eine ordnungsgemäße, jedenfalls formwirksame und fristgerechte Antragstellung die Eintragung einer anderen Kennziffer (als der Rechnungsnummer), durchaus naheliegend.

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