Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung - Prozesszinsen als Kapitaleinkünfte
Kurzbesprechung
BFH v. 18.6.2024 - VIII R 32/20
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 24b, § 32 Abs. 6, § 32a
AO § 233a, § 236
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 Satz 1
Der Steuerpflichtige machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1%-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Steuerpflichtigen, ebenso die Parkkosten. Das FA versagte die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz und wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück. Er entschied, dass eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründet. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.
Der BFH entschied zudem, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gem. § 236 AO steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge i.S.d. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 24b, § 32 Abs. 6, § 32a
AO § 233a, § 236
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 Satz 1
Der Steuerpflichtige machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1%-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Steuerpflichtigen, ebenso die Parkkosten. Das FA versagte die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz und wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück. Er entschied, dass eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründet. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.
Der BFH entschied zudem, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gem. § 236 AO steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge i.S.d. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.