11.12.2020

Während des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung?

Eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Berufsausbildung i.S.v. § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG dar.

FG Düsseldorf v. 24.9.2020 - 14 K 3796/13 E,F
Der Sachverhalt:
Dem Kläger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kläger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte der Kläger erfolgreich an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen. Diese Ausbildung hatte rd. sieben Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst.

Der Kläger begehrte den Abzug der Aufwendungen für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte geltend, dass das im Jahr 2011 mit Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2004 eingeführte Werbungskostenabzugsverbot nicht entgegenstehe, weil es sich bei seiner Pilotenausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt habe. Mit der Ausübung des anerkannten Berufs eines Rettungshelfers hätte er seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Es handele sich daher bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung.

Das Finanzamt versagte einen Werbungskostenabzug und berücksichtigte die geltend gemachten Ausbildungskosten nur im Rahmen der geltenden Höchstbeträge als Sonderausgaben.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Diebeim BFH anhängige Revision des Klägers wird dort unter dem Az. VI R 41/20 geführt.

Die Gründe:
Die Ausbildung des Klägers zum Berufspiloten stellt dessen Erstausbildung i.S.d. § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG dar, mit der Folge der Geltung des vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigten Werbungskostenabzugsverbots.

Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer erfüllt nicht die Anforderungen an eine Berufsausbildung i.S.d. § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Hierzu ist der Begriff der Berufsausbildung anhand der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Norm auszulegen. Im Ergebnis kann eine nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung keine Erstausbildung sein. Es handelte sich um eine kurze Einweisungszeit. Zivildienstleistende sind regelmäßig zum Rettungshelfer ausgebildet worden, um im Rettungsdienst oder Krankentransport eingesetzt werden zu können. Sie wurden zumeist als Fahrer des Rettungs- oder Krankenwagens sowie als Assistenten der höher qualifizierten Rettungssanitäter tätig. Zudem diente die Ausbildung zum Rettungshelfer weder der Vorbereitung auf das Berufsziel als Pilot noch war sie Voraussetzung für die spätere Berufsausübung, sondern allenfalls hierfür nützlich.
FG Düsseldorf NL vom 10.12.2020
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