Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BStBl I 2021, 889)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.9.2022 - IV C 2 - S 2770/19/10004 :007, DOK 2022/0912541
KStG § 14 Abs. 4
Das BMF-Schreiben geht ausführlich auf die gesetzliche Neuregelung ein unter den Überschriften Behandlung von Minder- und Mehrabführungen, steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) und mittelbare Organschaft.
§ 14 Abs. 4 sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 KStG in der Neufassung sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Minder- und Mehrabführungen ist dabei auf das Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft abzustellen (§ 34 Abs. 6e Satz 6 KStG).
Noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 KStG in der am 31.12.2021 geltenden Fassung in der Steuerbilanz gebildet wurden, sind in dem Wirtschaftsjahr aufzulösen, das nach dem 31.12.2021 endet (§ 34 Abs. 6e Satz 7 KStG). Im Falle voneinander abweichender Wirtschaftsjahre von Organträger und Organgesellschaft ist darauf abzustellen, ob die Minder- oder Mehrabführungen bei der Organgesellschaft noch der Regelung des § 14 Abs. 4 KStG a.F. (§ 34 Abs. 6e Satz 6 KStG) unterliegen. In einem solchen Fall sind die Ausgleichsposten erst zum Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.
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KStG § 14 Abs. 4
Das BMF-Schreiben geht ausführlich auf die gesetzliche Neuregelung ein unter den Überschriften Behandlung von Minder- und Mehrabführungen, steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) und mittelbare Organschaft.
§ 14 Abs. 4 sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 KStG in der Neufassung sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Minder- und Mehrabführungen ist dabei auf das Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft abzustellen (§ 34 Abs. 6e Satz 6 KStG).
Noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 KStG in der am 31.12.2021 geltenden Fassung in der Steuerbilanz gebildet wurden, sind in dem Wirtschaftsjahr aufzulösen, das nach dem 31.12.2021 endet (§ 34 Abs. 6e Satz 7 KStG). Im Falle voneinander abweichender Wirtschaftsjahre von Organträger und Organgesellschaft ist darauf abzustellen, ob die Minder- oder Mehrabführungen bei der Organgesellschaft noch der Regelung des § 14 Abs. 4 KStG a.F. (§ 34 Abs. 6e Satz 6 KStG) unterliegen. In einem solchen Fall sind die Ausgleichsposten erst zum Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.