14.12.2020

Wegfall der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bei gesundheitlichen Einschränkungen

Einer Erbin kann rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen sein, wenn sie vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus auszieht und sich dabei u.a. auf gesundheitliche Einschränkungen und Mängel am Gebäude beruft. Die Erbin ist dann nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

FG Düsseldorf v. 8.1.2020 - 4 K 3120/18 Erb
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine im Jahr 1951 bebaute Immobilie, in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog die Klägerin aus dem Haus aus und ließ es abreißen.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG rückgängig machte. Es vertrat die Ansicht, dass der Klägerin die Gewährung der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen sei.

Die Klägerin ist hingegen der Ansicht, dass sie das Haus aufgrund vieler - insbesondere altersbedingter - Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.

Die Gründe:
Die Klägerin war nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für ihren Auszug können nicht als solche "zwingenden Gründe" angesehen werden.

Die von der Klägerin geschilderten Mängel des Gebäudes sind allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, ist kein zwingender Grund. Es war der Klägerin möglich, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie hat bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und konnte die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen.
FG Düsseldorf NL vom 10.12.2020
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