03.12.2019

Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei. Denn die Weihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sog. Scheinbestandteil.

FG Münster v. 14.11.2019 - 8 K 168/19 GrE
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Miterwerb von Weihnachtsbaumkulturen der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Kläger erwarb ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berechnungsschema errechneten) Betrag für Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Der Verkauf der Weihnachtsbaumkulturen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer, soweit er sich auf inländische Grundstücke bezieht. Soweit sich der Kaufvertrag auf die auf den Grundstücken gepflanzten Weihnachtsbäume bezieht, bezieht sich der Vertrag nicht auf ein Grundstück. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG legt fest, dass unter Grundstücken i.S.d. GrEStG Grundstücke i.S.d. bürgerlichen Rechts zu verstehen sind. Für die Grunderwerbsteuer ist mithin der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich.

Damit sind die Regelungen des bürgerlichen Rechts im Hinblick auf die Frage, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist und deshalb gem. § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume sind zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden sind.

Auch im Streitfall hat der Kläger von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Dafür spricht zum einen, dass die Weihnachtsbaumkulturen schon im Kaufvertrag als solche bezeichnet sind. Zum anderen spricht dafür, dass er im Kaufvertrag auch Weihnachtsbaumkulturen auf gepachteten Flächen gekauft hat. Dass der Kläger die Verbindung zwischen Bäumen und Grundstücken nur vorübergehend bezweckt, macht zudem auch die bilanzielle Behandlung als Umlaufvermögen deutlich.
FG Münster PM vom 2.12.2019
Zurück