Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.4.2022 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :016, DOK 2022/0238963
AO § 149
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert werden.
Entsprechend wurde das BMF - Schreiben v. 20. Juli 2021, BStBl I S. 984 nach der Rn. 21 unter der Überschrift "Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen Fällen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" wie folgt ergänzt.
Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) sollen unter anderem die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3) und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona - Steuerhilfegesetzes gilt - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO -nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.
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AO § 149
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert werden.
Entsprechend wurde das BMF - Schreiben v. 20. Juli 2021, BStBl I S. 984 nach der Rn. 21 unter der Überschrift "Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen Fällen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" wie folgt ergänzt.
Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) sollen unter anderem die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3) und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona - Steuerhilfegesetzes gilt - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO -nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.