08.10.2018

Welche Anforderungen sind an einen Abrechnungsbescheid über offene Kindergeldrückzahlungsforderung zu stellen?

Der Bescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO enthält die für die Beteiligten verbindliche Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist. Der Anspruch muss nach Art, Zeitraum und Betrag so genau aufgegliedert werden, dass nachprüfbar ist, welche Beträge die Finanzbehörde noch verlangt und wie diese sich errechnen. Dass diese Beträge den jeweiligen Festsetzungsbescheiden entnommen werden können, genügt nicht.

FG München 26.7.2018, 7 K 2005/17
Der Sachverhalt:

Streitig ist ein Abrechnungsbescheid über zurückgefordertes Kindergeld. Die beklagte Familienkasse hatte vom Kläger wegen Doppelzahlung Kindergeld in mehrfach geänderten Bescheiden zurückgefordert. Der Kläger leistete Rückzahlungen durch Ratenzahlung. Im Oktober 2015 teilte er der Familienkasse mit, dass er mittlerweile knapp 19.000 € zurückbezahlt habe und nach seinen Berechnungen der Rückerstattungsanspruch erfüllt sei. Die Familienkasse teilte mit einem als "Mahnung" bezeichneten Schreiben im Mai 2016 mit, dass die Zahlung noch nicht vollständig eingegangen sei und Säumniszuschläge i.H.v. rd. 5.000 € entstanden seien. Beigefügt war eine Aufstellung, dass vom Ursprungsbetrag i.H.v. rd. 15.000 € laut Erstattungsbescheid von März 2009 für den Kindergeldzeitraum 1999 bis 2009 noch ein Restbetrag von rd. 8.000 € offen sei und Säumniszuschläge von Januar 2011 bis Mai 2016 i.H.v. rd. 5.000 € entstanden seien.

In einer "Mahnung" von Oktober 2016 teilte die Familienkasse mit, dass vom Ursprungsbetrag noch ein Restbetrag von rd. 7.000 € offen sei und Säumniszuschläge von rd. 5.000 € (s.o.) sowie i.H.v. rd. 300 € für die Zeit von Mai bis Oktober 2016 entstanden seien. Im Januar 2017 beantragte der Kläger einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO, aus dem die erhobenen Forderungen, seine Rückzahlungen sowie die vorgenommenen Verrechnungen sowie die Erhebung der einzelnen Säumniszuschläge erkennbar seien, da die ihm in der Mahnung von Mai 2016 mitgeteilten Beträge nicht nachvollziehbar seien. Die Familienkasse übersandte im Januar 2017 ein als "Abrechnungsbescheid" bezeichnetes Schreiben, das sich jedoch in der Mitteilung erschöpfte, dass wegen verspäteter Überweisung des Kindergeldes laut Bescheid von März 2009 Säumniszuschläge i.H.v. rd. 5.000 € entstanden seien.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:

Der Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO ist über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen betreffen, durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Sinn und Zweck dieses Bescheides bestehen darin, über eine Streitigkeit zwischen Schuldner und Gläubiger, die die Verwirklichung von Steueransprüchen betrifft, eine für die Beteiligten verbindliche Klärung zu schaffen. Der Bescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO enthält die für die Beteiligten verbindliche Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist. Das bedeutet, er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist.

Nach allgemeiner Ansicht muss der Anspruch nach Art, Zeitraum und Betrag so genau aufgegliedert werden, dass nachprüfbar ist, welche Beträge die Finanzbehörde noch verlangt und wie diese sich errechnen. Dass diese Beträge den jeweiligen Festsetzungsbescheiden entnommen werden können, genügt nicht. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass die Beteiligten und ggf. das Gericht das Bestehen des Anspruchs und seine Erfüllung nachprüfen und beurteilen können. Handelt es sich um eine Streitigkeit über Zahlungen, die sich über mehrere Jahre hinwegziehen, muss zeitlich gesehen bis auf einen Betrag zurückgegangen werden, der nicht mehr strittig ist. Da im Abrechnungsbescheid über das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen zu entscheiden ist, muss in ihm oder jedenfalls in der Einspruchsentscheidung angegeben sein, ob und ggf. wodurch die streitige Zahlungsverpflichtung erloschen ist.

Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Bei Streitigkeiten über das Bestehen/Erlöschen von Säumniszuschlägen ist ein Abrechnungsbescheid immer zu erteilen, der - sofern streitig - Einwendungen gegen die Entstehung und das Erlöschen prüfen, darlegen und darüber entscheiden muss. Säumniszuschlägen müssen dem Anspruch zugeordnet werden können, durch dessen Nichtzahlung sie verwirklicht sind. Davon getrennt sind die auf die jeweilige Sollstellung anzurechnenden Zahlungen mit den Wertstellungen auszuweisen.

Diesen Anforderungen entspricht der streitige Abrechnungsbescheid nicht einmal im Ansatz. Obwohl der Kläger in seinem Antrag von Januar 2017 dargelegt hat, dass er weder den in der Mahnung genannten Rückforderungsbetrag noch die Säumniszuschläge i.H.v. rd. 5.000 € nachvollziehen könne, hat die Familienkasse einen Abrechnungsbescheid erlassen, der nicht einmal die Höhe des noch offenen Rückforderungsbetrags benennt, geschweige denn eine Aufstellung enthält, in der die streitbefangenen Ansprüche nach Art, Höhe und Zeitraum nachvollziehbar dargelegt sind und diesen gegenübergestellt wird, in welcher Höhe sie erfüllt worden sind. Dieser Abrechnungsbescheid ist daher nicht hinreichend bestimmt, um eine Klärung des Streites herbeizuführen; er verschafft nicht die gebotene abschließende Klarheit, ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen die Kläger noch bestehen. Das Gericht kann die von der Familienkasse versäumte stimmige Abrechnung nicht selbst erstellen und hat daher den Abrechnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse analog § 100 Abs. 2 S. 2 FGO anzuweisen, einen neuen Abrechnungsbescheid zu erteilen.

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