06.06.2018

Weniger strenge Anforderungen bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen (hier: Rechnungserteilung über die Lieferung von PKWs) kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies gilt, obwohl der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt hat.

BFH 1.3.2018, V R 18/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2005 und 2006 den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG aus 34 Rechnungen der A-GmbH in Anspruch genommen. 26 dieser Rechnungen, die die A-GmbH im Zeitraum Februar 2005 bis Januar 2006 erteilt hatte, betrafen die Lieferung von PKW unter Angabe von Hersteller, Fahrzeugtyp und Fahrgestellnummer. Sie enthielten weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt.

Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage nur teilweise statt.

Gründe:
Das FG hat zu Unrecht (unter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG) den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen mit den Leistungsbeschreibungen "Werbungskosten lt. Absprache", "Aquisitions-Aufwand", "Überführungs- und Reinigungskosten" und "Überführungskosten" bejaht. In allen Fällen erlaubten die Leistungsbeschreibungen keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und eine mögliche Steuerpflicht. Damit fehlte es für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung an einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung. Dieser Mangel wurde weder durch eine Rechnungsberichtigung noch in sonstiger Weise behoben.

Im Übrigen hat das FG den Vorsteuerabzug im Ergebnis allerdings rechtsfehlerfrei bejaht. Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Norm ist zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weit auszulegen.

Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Hiervon war im vorliegenden Fall auszugehen. Mit den Rechnungen war über jeweils einmalige Liefervorgänge mit PKWs abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden waren. Damit folgte aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt worden war. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung konnte als Angabe i.S.v. § 31 Abs. 4 UStDV angesehen werden.

Die Steuerverwaltung darf sich nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken, sondern muss auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen. Dies gilt, obwohl der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt hat.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 31 vom 6.6.2018
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